Konkretisierte EU-Vorgaben für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte
Am 10. Februar 2026 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 neue Anforderungen für die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung konkretisiert die Vorgaben des Artikels 24 der EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), wonach Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, bestimmte Informationen offenlegen müssen.
Die wichtigsten Inhalte der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 im Überblick:
Es wird ein standardisiertes Format für die Offenlegung (Tabellenformat) festgelegt, in welchem u. a. Unternehmensdaten, Produktinformationen (wie Produktkategorie, vernichtete Menge, Gewicht), Entsorgungsgründe sowie Abfallbehandlungsmaßnahmen und geplante bzw. ergriffene Präventivmaßnahmen betreffend die Vernichtung eingetragen werden müssen (vgl. Art. 2 i. V. m. Anhang I).
Für Wirtschaftsteilnehmer, die nach Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht verpflichtet sind, oder entsprechende Berichte freiwillig erstellen und veröffentlichen, wird die Möglichkeit zur Integration der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 offengelegten Informationen in die entsprechenden Berichte geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 2).
Die Produktkategorisierung erfolgt grundsätzlich auf Basis der ersten zwei Ziffern der jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Für bestimmte Verbraucherprodukte, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 aufgeführt sind (z. B. Textilien, Elektronik und Möbel), sind die ersten vier Ziffern des KN-Codes erforderlich. Produkte, bei denen es sich um Komponenten, Zwischenprodukte oder Produkte handelt, die nicht in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, sind von den Offenlegungspflichten ausgenommen (vgl. Art. 3 i. V. m. Anhang II).
Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Offenlegung für Informationen und Unterlagen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 ESPR für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte erforderlich sind (vgl. Art. 4).
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 gilt ab dem 2. März 2027 für Verbraucherprodukte, die in jedem Geschäftsjahr ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (am 2. März 2026) entsorgt wurden – d. h. für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 2. März 2026 begonnen haben. Unternehmen müssen die Informationen innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenlegen.
Diese Übergangsfrist berührt jedoch nicht die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 24 Absatz 1 ESPR, wonach große Unternehmen Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte offenzulegen haben, die ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der ESPR am 18. Juli 2024 entsorgt wurden.
Für mittlere Unternehmen gilt die Offenlegungspflicht nach Artikel 24 Absatz 1 ESPR erst ab dem 19. Juli 2030; Kleinst- und Kleinunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen.
Adressierte Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Produkte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, sollten sich eingehend mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 auseinandersetzen, um ihre Offenlegungspflichten nach der ESPR rechtzeitig erfüllen zu können. Zudem sollte grundsätzlich geprüft werden, ob Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für Komponenten, Zwischenprodukte oder Produkte, die nicht in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, aus Anhang II für gelten.
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