Neues Batterierecht beschlossen (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz)

Am 11. September 2025 hat der Bundestag die Anpassung des nationalen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung 2023/1542 im Rahmen des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes (Batt-EU-AnpG) beschlossen. Kernstück des Batt-EU-AnpG ist das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), welches das aktuell geltende Batteriegesetz (BattG) ablöst. Vor allem für Hersteller von Batterien kommt es zu neuen Verpflichtungen. Neben der Einführung neuer Batteriekategorien werden unter anderem höhere Zielwerte für Sammelquoten festgelegt und die Herstellerverantwortung und Kennzeichnungspflichten erweitert. Mit den Neuerungen einher geht insbesondere das Ziel, Batterien besser getrennt zu erfassen und einem Recycling zuzuführen, um Ressourcen zu schonen und endliche Primärrohststoffe zu substituieren
Eine Veröffentlichung des Batt-EU-AnpG im Bundesgesetzblatt ist zeitnah zu erwarten. Es wird in großen Teilen am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten; das BattDG ist davon eingeschlossen.
Hintergrund: Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 stellt seit Juli 2023 einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Produktion von Batterien und die Entsorgung von Altbatterien dar und gilt grundsätzlich seit dem 18. Februar 2024 in allen Mitgliedstaaten. In der EU-Batterieverordnung ist festgelegt, dass sie bis zum 18. August 2025 in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden soll. Ursprünglich sollte dies fristgerecht mit dem BattDG umgesetzt werden, aufgrund des Regierungswechsels kam es jedoch zu Verzögerungen.
Zu den wesentlichen Regelungsbereichen des BattDG gehören allgemeine Vorschriften (Teil 1), Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien (Teil 2), Festlegung der am Beschränkungsverfahren beteiligten Behörden (Teil 3), Regelungen zur Konformität von Batterien (Teil 4), Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Teil 5), Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Teil 6) sowie Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen (Teil 7).
Das Gesetz trifft grundsätzlich nur dann Regelungen, soweit dies für die Durchführung der EU-Batterieverordnung erforderlich ist, die Verordnung den Mitgliedstaaten explizit die Festlegung nationaler Vorschriften vorschreibt oder diesen ein Ermessensspielraum für weiterführende Regelungen eingeräumt wurde.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Neue Batteriekategorien: Die bisherigen Batteriekategorien (Geräte-, Fahrzeug, und Industriebatterien) werden angepasst und erweitert. Somit wird künftig zwischen den folgenden fünf Batteriekategorien unterschieden:
- Gerätebatterien,
- Starterbatterien (bisher Fahrzeugbatterien)
- Industriebatterien,
- LV-Batterien (Akkus für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter),
- Erweiterte Rücknahmepflichten: Neben Gerätealtbatterien besteht für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖrE) nun auch die Pflicht LV-Batterien aus Privathaushalten unentgeltlich anzunehmen. Händler müssen künftig Altbatterien sämtlicher Kategorien annehmen, die sie in ihrem Sortiment als Neubatterie führen oder geführt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um privat oder gewerblich genutzte Batterien handelt oder ob im Zuge der Rückgabe Neubatterien erworben werden. Die Rücknahmepflicht tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
- Erweiterte Herstellerverantwortung: Es werden Organisationen für Herstellerverantwortung (OHV) eingeführt, bei denen es sich um behördlich genehmigte, zentrale Sammel- und Koordinationsstellen für eine oder mehrere Batteriekategorien handelt. Eine OHV sorgt finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller. Zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie, müssen sich nahezu sämtliche Batteriehersteller an einer OHV beteiligen. Es gelten wenige Ausnahmen, u. a. für bestimmte Hersteller von Elektrofahrzeugbatterien oder gewerblich genutzten Industriebatterien. Das OHV-System schafft zugleich auch Anreize für mehr Nachhaltigkeit, da die Finanzierung der OHV über Beitragszahlungen der Hersteller erfolgt, wobei langlebige und recyclingfreundliche Batterien begünstigt werden.
- Ehrgeizigere Sammelziele: Hersteller von Batterien sind künftig verpflichtet, kollektive Sammelsysteme für alle Kategorien von Batterien einzurichten und Sicherheitsleistungen zu hinterlegen. Altbatterien von E-Bikes und E-Scootern sollen künftig außerdem an kommunalen Sammelstellen zurückgeben können. Die Mindestsammelquote von 50 Prozent soll zunächst bestehen bleiben. Die bisherigen Zielwerte für die Sammelquoten von Gerätealtbatterien werden gemäß der EU-Batterieverordnung von bisher 50 % auf 63 % bis Ende 2027 und bis Ende 2030 auf 73 % angehoben. Zudem werden Zielwerte für die Sammelquote von LV-Altbatterien gemäß der EU-Batterieverordnung eingeführt; diese belaufen sich auf 51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031.
- Erweiterte Kennzeichnungspflichten: Die Kennzeichnungspflichten werden gemäß der EU-Batterieverordnung erweitert. Batterien bedürfen in Zukunft eines QR-Codes, über den Informationen u. a. zur Haltbarkeit, Leistung und Recyclingfähigkeit digital abgerufen werden können. Für Elektrofahrzeugbatterien sowie LV- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh muss überdies ein digitaler Batteriepass mit umfangreicheren Daten, wie bspw. dem CO2-Fußabdruck und Rezyklatanteilen hinterlegt sein.
Fazit: Wirtschaftsakteure sollten sich zeitnah mit den Neuerungen auseinandersetzen und ihren Anpassungsbedarf identifizieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die EU-Batterieverordnung die Pflichten breit adressiert und neben „Herstellern“ von Batterien auch allgemein „Wirtschaftsakteure“ erfasst. Hier ist besonders zu beachten, dass der Gesetzgeber auf nationaler Ebene künftig den Herstellerbegriff noch einmal ausweitet, wonach nun explizit auch Händler als Hersteller im Sinne des BattDG gelten werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellen, die nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Hierauf bezogen empfiehlt es sich, auch Neuerungen in anderen Regelungen frühzeitig zu beachten, wie bspw. der aktuell laufende Umsetzungsprozess zur IE-Richtlinie.
Wir und unsere Schwestergesellschaft, die BfU Dr. Poppe AG, unterstützen Sie gerne bei Fragen rund um das neue Batterierecht. Sprechen Sie uns gerne an!
