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Neufassung der TRBA 500 – was gilt zu beachten?

Am 28. August 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ in einer Neufassung bekannt gemacht. Die Fassung von 2012 wurde grundlegend überarbeitet, erweitert und an den derzeitigen Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse und den aktuellen Stand der Technik angepasst. Dabei wurde insbesondere eine Angleichung an die Vorgehensweise aus der TRBA 400 vorgenommen, die eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen darstellt.

 

Mit der Neufassung der TRBA 500 wird klargestellt, dass die grundlegenden Maßnahmen dieser TRBA einen Mindestschutz der Beschäftigten vor der Exposition Biostoffen darstellen, die in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls durch weitergehende Maßnahmen ergänzt werden müssen. Mit ihr soll eine praxisorientiertere Umsetzung der Biostoffverordnung mit klareren Handlungsvorgaben, präziseren Hygieneregeln und verbindlichen Wirksamkeitsprüfungen erzielt werden. Weiterhin gilt, dass branchen- und verfahrensspezifische Maßnahmen aus anderen TRBA vorrangig zu berücksichtigen sind.

 

Die wesentlichen Änderungen und Neurungen im Überblick:

 

Statt „biologische Arbeitsstoffe“ wird nun der Begriff „Biostoffe“ gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) verwendet. Zudem werden die Begriffsbestimmungen (Abschnitt 2) um die Begriffe „Mikrobielle Verunreinigung“ und „Belastete Bereiche“ erweitert.

 

In Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung (Abschnitt 3.1) wird nun ausdrücklich gefordert, dass diese vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden muss. Die Beispiele für Tätigkeiten mit möglichen Expositionen (Abschnitt 3.2) erstrecken sich nun auch auf Arbeitsbereiche mit möglichen Expositionen. Darüber hinaus wurde ein eigener Abschnitt 3.3 betreffend Betriebsstörungen und Unfälle eingefügt, welcher die Vorhaltung und Festlegung von Notfallmaßnahmen fordert.

 

Bei den Schutzmaßnahmen in Abschnitt 4 wird nun eingangs auf Grundpflichten (Abschnitt 4.1) eingegangen, wonach u. a. grundsätzlich bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen mindestens die neu eingefügten allgemeinen Hygienemaßnahmen (Abschnitt 4.2) eingehalten werden müssen. Zudem ist künftig bei der Ermittlung und Auswahl von Schutzmaßnahmen auch der Betriebsrat oder die Personalvertretung zu beteiligen und den Beschäftigten die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben.

Der neue Abschnitt 4.3 beschreibt das Vorgehen bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen. Hier wurde das STOP-Prinzip hinsichtlich der Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus der TRBA 400 übernommen.

Die baulichen und technischen Maßnahmen (Abschnitt 4.4) werden umfänglich und divers erweitert; es werden u. a. detaillierte Anforderungen an geschlossene Kabinen mit klimatisierter Schutzbelüftung, mobile Luftreiniger für Baustellen und Vorgaben zur Luftführung und Filterung ergänzt.

Hinsichtlich der organisatorischen Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4.5) wird u. a. ergänzt, dass Desinfektionsmittel auf Einsatzzweck und relevante Biostoffe abgestimmt sein müssen und die Verschleppung von Biostoffen durch mikrobiell verunreinigte PSA einschließlich Schutz- oder Arbeitskleidung zu verhindern ist.

Der Abschnitt 4.6 zu persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) wird umfänglich erweitert, wobei vorangestellt wird, dass PSA vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten getragen werden müssen, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen oder nicht angewandt werden können. Zudem werden klare Einschränkungen beim Einsatz von belasteter PSA beschrieben und das Erfordernis eines Atemschutzes ergänzt, wenn die Exposition nicht mind. auf Gefährdungsstufe „erhöht“ nach TRBA 400 reduziert werden kann. Darüber hinaus wird fortan zwischen wiederverwendbarer und Einweg-PSA unterschieden.

Neu ergänzt wurde zudem die Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen (Wirksamkeitsprüfung, Abschnitt 4.7), die integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist.

 

Alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte Tätigkeiten ausführen, die zu einer potenziellen Exposition gegenüber Biostoffen führen, sollten sich mit der Neufassung der TRBA 500 auseinandersetzen und ihre Gefährdungsbeurteilungen sowie die daraus abgeleiteten baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen entsprechend aktualisieren.

 

Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen rund um die TRBA 500 zur Verfügung! Sprechen Sie uns einfach an!

Ute Wiese

Ute Wiese

Kundenbetreuerin

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