Am 20.09.2023 wurde die neue europäische Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 veröffentlicht. Sie bildet den Rahmen für die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zur Förderung der Energieeffizienz und wird ab 2025 die bisherige Richtlinie 2012/27/EU ablösen.

Bisher gab die Richtlinie 2012/27/EU den Mitgliedstaaten der EU den Rahmen zur nationalen Umsetzung und Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen vor. Nach diversen Änderungen im Zeitverlauf und der weiteren Anpassung der Klima- und Energieziele der EU, wird dieser Rahmen nun durch die neue Richtlinie (EU) 2023/1791 definiert. Diese tritt zum Teil direkt in Kraft bzw. ersetzt sukzessive die bisherige Richtlinie, die schließlich zum 12.10.2025 aufgehoben wird.

Unter dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ werden die europäischen Energieeffizienzziele definiert (vgl. Art. 4):

  • Verringerung des Energieverbrauchs bis 2030 um mind. 11,7 % gegenüber des EU-Referenzszenarios 2020
  • Begrenzung des Endenergieverbrauchs auf 763 Mio. t. RÖE bis 2030
  • Begrenzung des Primärenergieverbrauchs auf 992,5 Mio. t. RÖE bis 2030

Die Umsetzung hat durch die Mitgliedstaaten durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erfolgen. Dabei gibt die EU hierzu klare Vorgaben, was bspw. die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors angeht, der künftig jährlich 1,9 % seines Gesamtenergieverbrauchs einsparen muss (vgl. Art. 5).

Aufgabe der Mitgliedstaaten ist es zudem, Energieeffizienzsteigerungen in den Unternehmen zu bewirken, was durch die verpflichtende Einführung von Energiemanagementsystem oder die Durchführung von Energieaudits erreicht werden soll (vgl. Art. 11). Insbesondere sollen auch Energiedaten zu Rechenzentren erfasst werden (vgl. Art. 12).

Zudem sollen Maßnahmen zur besseren Information der Verbraucher sowie zu deren Schutz umgesetzt werden (vgl. Art. 21-24).

Die Wärme- und Kälteversorgung soll bis 2050 treibhausgasneutral sein, wobei hier auch weitere Aspekte wie Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 25-27).

Durch den Aufbau von Netzwerken, Schaffung von Informationsmöglichkeiten und Vergleichbarkeiten zu Energiedienstleistungen sowie nicht zuletzt durch finanzielle Förderungen, sollen die Mitgliedstaaten die Energieeffizienz kontinuierlich steigern (vgl. Art. 28-31).

In Deutschland sind bereits einige der Anforderung in bestehenden nationalen Gesetzen und Verordnungen zu finden, oder werden aktuell umgesetzt. Aktuell stehen z.B. die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) an, wobei letzteres die Einführungspflicht für Energie- und Umweltmanagementsysteme sowie die wirtschaftliche Bewertung sowie Umsetzung von Endenergieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen mit sich bringen wird.

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Florian Riedig

Florian Riedig

Dipl.-Ökonom, Certlex AG

Herr Riedig verantwortet das Kundenmanagement und die Inhaltserstellung bei CertLex. Zudem berät er Unternehmen bei der Umsetzung von Management- und Complianceprozessen in den Gebieten Umwelt, Energie und Arbeitsschutz.

Tel.: +49 (0)40 360 97 19 – 12
E-Mail: riedig@certlex.de

 

 

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