Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen (VSME-Standard)

Die Europäische Kommission hat am 5. August 2025 mit der Empfehlung (EU) 2025/1710 einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), den sog. VSME-Standard, veröffentlicht. Dieser wurde von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet und soll nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen als Hilfestellung dienen, Auskunftsersuchen von zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung verpflichteten Unternehmen und sonstigen Interessenträgern besser nachzukommen. So soll unter anderem der Aufwand minimiert werden, der durch getrennte Auskunftsersuche einzelner Gegenparteien entsteht, die diese Auskünfte zur Erfüllung ihrer Berichts- und Sorgfaltspflichten einfordern. Darüber hinaus soll die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung KMU den Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen erleichtern und unterstützend bei der Einschätzung und Überwachung der eigenen Nachhaltigkeitsleistung wirken; auch um deren Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
Hintergrund: Große Unternehmen i. S. d. Artikel 3 Absatz 4 RL 2013/34/EU, Mutterunternehmen einer großen Gruppe und börsennotierte Unternehmen (außer Kleinstunternehmen) sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Hierzu wurde 2023 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der erste Satz an Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) veröffentlicht. Im Rahmen der Berichterstattung müssen vorgenannte Unternehmen solche Informationen zur Wertschöpfungskette melden, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen ihrer Tätigkeiten obligatorisch sind. Um diese Anforderung zu erfüllen, fordern nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen bei den Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette Nachhaltigkeitsinformationen an, was zu einem „Trickle-down-Effekt“ führen. Das heißt auch nicht berichtspflichtige KMU in der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Unternehmen müssen in der Praxis Nachhaltigkeitsinformationen erheben, was häufig zu zusätzlichen Belastungen führt.
Mit der Empfehlung (EU) 2025/1710 und dem darin enthaltenen VSME-Standard wird eine Forderung aus dem KMU-Entlastungspaket 2023 und der Binnenmarktstrategie von 2025 umgesetzt. Sie dient als Zwischenlösung, solange kein freiwilliger auf diesem VSME-Standard basierender Standard existiert, der im Wege einer delegierten Verordnung erlassen wird.
Erfüllen Unternehmen den VSME-Standard, so werden Selbstauskünfte nicht börsennotierter KMU und Kleinstunternehmen als verhältnismäßig betrachtet. Dadurch ist für die von ihnen gemeldeten Informationen keine Bestätigung vorzulegen und eine Selbstauskunft genügt.
Der VSME-Standard gliedert sich in ein Basismodul und ein Zusatzmodul, wobei die Berichterstattung nach dem Basismodul eine Voraussetzung für die Berichterstattung nach dem Zusatzmodul darstellt. Das Basismodul wird beschrieben als der für Kleinstunternehmen „angestrebte Ansatz“; diese müssen das Basismodul nicht vollständig anwenden, sondern können sich auf bestimmte Teile beschränken. Für KMU wird das Basismodul als „Mindestanforderung“ für die Berichterstattung beschrieben. Die beiden Module sind in Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 enthalten und werden durch die im Anhang II befindlichen vom EFRAG ausgearbeiteten praktischen Leitlinien für die Anwendung des Standards ergänzt.
Neben der Empfehlung der Kommission an KMU und Kleinstunternehmen den VSME-Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verwenden, findet sich in der Empfehlung (EU) 2025/1710 auch eine Empfehlung für nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen. Diese werden dazu angehalten, bei Geschäften mit KMU den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und zurückhaltend zu agieren. Sie sollen ihre Informationsersuche an KMU in ihrer Wertschöpfungskette zur Erfüllung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU möglichst auf die Informationen beschränken, die gemäß dem VSME-Standard für die freiwillige Berichterstattung bereitgestellt werden.
Darüber hinaus empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, um KMU stärker für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dem VSME-Standard zu sensibilisieren und dessen Umsetzung und Akzeptanz zu fördern, um berichtspflichtige Unternehmen dazu anzuhalten, ihre Auskunftsersuche an KMU und Kleinstunternehmen auf die gemäß dem VMSE-Standard bereitgestellten Informationen zu beschränken.
Fazit: Nicht börsennotierte KMU und Kleinstunternehmen, die sich an den VSME-Standard halten, decken die grundlegenden in der Regel von Investoren und Geschäftspartnern verlangten Anforderungen ab und können gleichzeitig ihr Verständnis für die eigenen Umweltauswirkungen sowie aus sozialen und umweltbezogenen Entwicklungen resultierende Risiken besser verstehen. Die flexible Anwendbarkeit des VSME-Standards sorgt zudem dafür, dass kaum ein Risiko besteht, überflüssige Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus ist die Transparenz in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Unternehmen ein wichtiger Faktor für Investoren, Kunden und Geschäftspartner.
Wir beraten hier gerne und unterstützen bei der Implementierung des VSME-Standards. Sprechen Sie uns einfach an!
