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Richtlinie (EU) 2026/470 – Vereinfachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD und Sorgfaltspflichten gem. CSDDD

Am 26. Februar 2026 wurde die Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 18. März 2026 in Kraft. Mit ihr werden unter anderem Erleichterungen betreffend die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) und der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) sowie die Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) von Unternehmen geschaffen.

 

Im Vordergrund der Richtlinie (EU) 2026/470 steht es, Unternehmen, insbesondere KMU, durch Bürokratieabbau, eine Minimierung des Meldeaufwands sowie eine grundsätzlich verringerte Komplexität der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, zu entlasten. Zudem wird der Anwendungsbereich der CSRD und der CSDDD durch die Anhebung der Schwellenwerte deutlich eingegrenzt.

 

Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Bilanzrichtlinie und CSRD

 

Der Anwendungsbereich wird konkretisiert und deutlich verkleinert, in dem die Schwellenwerte deutlich angehoben werden. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, sind nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse im zu berichtenden Geschäftsjahr erzielen. Die Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen. Unternehmen aus Drittländern fallen nur noch unter die Berichtspflicht, wenn das Mutterunternehmen über 450 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse in der EU erzielt und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einen Umsatz von über 200 Mio. Euro erzielt. Für große Unternehmen, die diese Schwellen nicht erreichen, und die ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind, wird eine Ausnahme- bzw. Übergangsregelung eingefügt, wonach die Mitgliedstaaten entsprechende Unternehmen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnehmen können.

Nicht berichtspflichtigen Unternehmen, die in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, deren Informationsabfragen, die über die vorläufigen freiwilligen Standards bzw. den VSME-Standard hinausgehen, abzulehnen.  Bis zum 19. Juli 2026 soll die Kommission endgültige freiwillige Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU festlegen.

Die Kommission richtet ein digitales Portal für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein, das Unternehmen Zugang zu Informationen, Leitlinien, Vorlagen und Unterstützungen in Bezug auf die verbindliche und freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung gewährt.

 

Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD

 

Auch hier wird der Anwendungsbereich durch die Anhebung der Schwellenwerte stark eingegrenzt. Künftig fallen nur noch Unternehmen unter die Berichtspflicht, die mehr als 5.000 Mitarbeitende beschäftigen und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro erzielen. Für Franchise-Unternehmen werden die Schwellenwerte ebenfalls angehoben und belaufen sich nun auf mehr als 75 Mio. Euro Lizenzgebühren und mehr als 275 Mio. weltweiten Nettoumsatz; letzteres gilt auch für Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen. Für Unternehmen aus Drittländern gelten die gleichen Schwellen für den Nettoumsatz und die Lizenzgebühren.

Es wird ein risikobasierter Ansatz für die Sorgfaltspflichten implementiert. Der Fokus wird auf Geschäftspartner gelegt, bei denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen identifiziert werden. Diese Bewertung erfolgt mittels Scoping-Untersuchung gestützt auf nach vernünftigem Ermessen verfügbare Informationen. Risiken dürfen nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweise adressiert werden. Bei gleich hohen Risiken in mehreren Bereichen, darf der Fokus zunächst auf direkte Geschäftspartner gelegt werden.

Die Überwachung der eigenen Geschäftstätigkeit und Maßnahmen sowie ggf. der Tochterunternehmen und Geschäftspartner auf Angemessenheit und Wirksamkeit muss nur noch alle fünf Jahre sowie nach wesentlichen Änderungen erfolgen, sofern keine neuen Zweifel oder Risiken diesbezüglich bestehen.

Es entfällt die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel, wenn tatsächliche negative Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen minimiert oder abgestellt werden können. Stattdessen wird die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Geschäftsbeziehung, verbunden mit einem verstärkten Aktionsplan zur Behebung der festgestellten negativen Auswirkungen eingeführt.

Die Verpflichtung zur Erstellung von Plänen zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Klimaschutzpläne) entfällt vollständig; der betreffende Artikel 22 wird aufgehoben.

Die europäische zivilrechtliche Haftung wird gestrichen, stattdessen richtet sich diese nach nationalen Vorschriften. Dabei bleibt die vollständige Entschädigungsanspruch Betroffener erhalten. Zudem wird eine einheitliche Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes für Zwangsgelder vorgeschrieben.

Die Fristen für die Umsetzung und Anwendung wurden verschoben. Die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten muss nun bis zum 27. Juli 2028 erfolgen. Die Anwendung auf Unternehmen muss bis zum 26. Juli 2029 für am und nach dem 1. Dezember 2030 beginnende Geschäftsjahre erfolgen.

 

Die mit der Richtlinie (EU) 2026/470 vorgenommenen Änderungen der Bilanzrichtlinie und der CSRD müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 19. März 2027 umgesetzt werden; die Änderungen der CSDDD bis zum 26. Juli 2028.

 

Unternehmen sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie noch unter die neuen Schwellenwerte und somit unter die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. unter die Sorgfaltspflichten fallen. Berichtspflichtige Unternehmen sollten ihre Reportingprozesse, Wesentlichkeitsanalysen und ihr Risikomanagement an die neuen und geänderten Anforderungen anpassen. Auch eine Auseinandersetzung mit den freiwilligen Standards bzw. dem VSME-Standard sollte erfolgen. Nicht nur von Unternehmen, die freiwillig berichten wollen, sondern auch von großen Unternehmen, um Orientierung darüber zu erlangen, welche Informationen bei Geschäftspartnern für die CSRD-Compliance abzufragen sind.

 

Wir und unsere Schwestergesellschaft, die BfU D. Poppe AG, stehen Ihnen gerne bei Fragen zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an!

Linda Hosse

Linda Hosse

Kundenbetreuerin

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