Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen; Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit freiwilliger Rücknahme
Am 05. Mai 2022 wurde die „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 15, S. 700) veröffentlicht. Betroffen von den Änderungen sind insgesamt sechs abfallrechtliche Verordnungen, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten und teils gestaffelt in Kraft treten bzw. getreten sind. Die umfangreichsten Änderungen werden in der BioAbfV vorgenommen.
Folgende abfallrechtliche Verordnungen werden geändert: Bioabfallverordnung (BioAbfV), Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), Nachweisverordnung (NachwV), POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
Hintergrund: Kunststoff ist mittlerweile überall in der Umwelt zu finden und die Eintragspfade und Bandbreite an Kunststoffen wächst stetig. Eine große Rolle dabei spielt u. a. die unsachgemäße Abfallentsorgung von gesammelten Bio- und verpackten Lebensmittelabfällen. Auf diesem Wege werden Fremdstoff- und Kunststoffpartikel (bspw. Mikroplastik) in die Umwelt, bes. in Böden und Gewässer, eingetragen. Mikroplastikpartikel stellen vor allem aufgrund ihrer ausgesprochen langen Beständigkeit eine große Belastung für die Umwelt dar und weil sie zumeist über Gewässer in die Nahrungskette von Tieren und Menschen gelangen. Bei vielen Tieren führt dies zum Tod und in Bezug auf den Menschen, gibt es immer mehr Hinweise darauf, dass Mikroplastik im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht.
Die wichtigsten Änderungen der abfallrechtlichen Verordnungen im Überblick:
Artikel 1: Änderung BioAbfV – gestaffeltes Inkrafttreten, allgemein 01.05.2023
- Der Anwendungsbereich wird dahingehend erweitert, dass die Verordnung künftig generell beim Einsatz von unbehandelten und behandelten Bioabfällen und Gemischen auf Flächen gilt. Dazu zählt bspw. auch der Einsatz im Garten- und Landschaftsbau sowie in Parks o. ä. als Bodenhilfsstoff. Ausgenommen bleibt die Verwendung von Bioabfällen in Haus-, Nutz- und Kleingärten. Ebenso ausgenommen bleibt die Eigenverwertung von Bioabfällen, wenn Beschränkungen und Verbote (§§ 6 bis 8) eingehalten werden und das Aufbringen durch Bewirtschafter auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen unter einem Hektar Fläche erfolgt. Zudem wird der Begriff „Aufbereiter“ im Anwendungsbereich ergänzt, als denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet.
- Ein neuer § 2a soll gewährleisten, dass Fremdstoffe, bes. Kunststoffe, aus den Behandlungsprozessen herausgehalten werden. Es werden erstmalig Anforderungen und Vorgaben bezüglich der Fremdstoffentfrachtung vor der Behandlungszuführung geregelt. Unter anderem wird ein Input-Kontrollwert hinsichtlich des Gehalts an Gesamtkunststoffs für zur Behandlung bestimmter Bioabfälle eingeführt, welcher nicht überschritten werden darf. Zudem müssen verpackte Bio- und Lebensmittelabfälle getrennt von unverpackten gesammelt und befördert werden und vor dem Vermischen mit diesen entpackt werden. Dies korrespondiert mit der Änderung der GewAbfV. Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller müssen bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle auf den Fremdstoffgehalt durchführen. Wenn der Fremdstoffanteil über 3% beträgt, können sie die Rücknahme vom Anlieferer einfordern. Der neue § 2a enthält weitere Verpflichtungen zur Untersuchung und Entfrachtung von Bioabfällen, bei dem der Kontrollwert für Fremdstoffe überschritten wird (Inkrafttreten: 01.05.2025).
- Darüber hinaus werden die verschärften Grenzwerte für Kunststoff und andere Fremdstoffe in fertigen Komposten und anderen bioabfallhaltigen Materialien von der geänderten Düngeverordnung in § 4 der BioAbfV übernommen.
- Ab dem 01.11.2023 müssen biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, die der getrennten Sammlung von Bioabfällen dienen, bundesweit einheitlich nach den Maßgaben des neuen Anhang 5 gestaltet und ausgeführt werden.
Artikel 2: Änderung AbfAEV – Inkrafttreten am 01.05.2024
- Künftig dürfen Entsorgungsfachbetriebe, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind, das gültige Zertifikat entweder in Papierform oder auch elektronisch mitführen (§ 13 Abs. 2).
Artikel 3: Änderung GewAbfV – Inkrafttreten zum Großteil am 06.05.2022
- Es wird klargestellt, dass zur Berechnung der Getrenntsammlungsquote ausschließlich die zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Massen an gewerblichen Abfällen herangezogen werden.
- Die Auflistung der getrennt zu sammelnden Abfälle in § 3 wird dahingehend ergänzt, dass der Begriff „Bioabfälle“ in verpackte und unverpackte Bioabfälle unterteilt wird. Sie müssen daher neuerdings getrennt gesammelt und befördert werden.
- Zudem wird mit einem neuen § 4a der Umgang mit verpackten Bioabfällen geregelt. Diese sind vor der Verwertung zu entpacken, um das Recycling bzw. eine hochwertige stoffliche Verwertung zu gewährleisten. Die bodenbezogene Verwertung muss nach den neuen Anforderungen der BioAbfV erfolgen. Erzeuger und Besitzer von verpackten Bioabfällen, müssen sich vor der Erstübergabe von demjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen lassen, dass diese Anforderungen eingehalten wurden.
Artikel 4: Änderung AbfBeauftrV – Inkrafttreten am 06.05.2022
- Für Vertreiber, die eine freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten anbieten, wird die Mengenschwelle, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, auf 20 Tonnen heraufgesetzt (§ 2 Nr. 2g).
Artikel 5 und 6: Änderung NachwV und POP-Abfall-ÜberwV – Inkrafttreten 06.05.2022
- In den Verordnungen kommt es lediglich zu redaktionellen Klarstellungen und Korrekturen.
Adressaten der geänderten Verordnungen sollten prüfen, ob bereits neue Pflichten für Sie gelten, welche Anforderungen in Zukunft zu erfüllen sind und welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser ergriffen werden müssen.
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