Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Am 22. Januar 2025 wurde die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) veröffentlicht. Sie bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU und löst die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Die PPWR verfolgt das Ziel, wie im Green Deal beschrieben, bis 2030 sämtliche Verpackungen auf wirtschaftlich tragbare Art und Weise wiederverwendbar und recyclingfähig zu gestalten. Sie legt eine Vielzahl neuer Anforderungen, unter anderem an das Verpackungsdesign, die Recyclingfähigkeit von Kunststoffverpackungen und Vorgaben zu Mehrwegsystemen, fest.

Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, ihre Bestimmungen gelten jedoch erst ab dem 12. August 2026 – einzelne Anforderungen auch zu späteren Zeitpunkten – unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Damit einher geht allerdings keine vollständige Harmonisierung der Vorschriften auf EU-Ebene, da einige nationale bestehende Regelungen, die nicht im Widerspruch zu der PPWR stehen, gültig bleiben.

Die wichtigsten Änderungen und Anforderungen der PPWR im Überblick:

Neue Rollen: Die PPWR nimmt sich ein Vorbild an neueren Richtlinien und Verordnung (bspw. die EU-Batterieverordnung) und definiert in den Begriffsbestimmungen (Artikel 3) eine vollständige Systematik für die Rollen aller Wirtschaftsakteure, die neue Verpackungen in der EU in Verkehr bringen und Altverpackungen zurücknehmen.

Konformität von Verpackungen: Verpackungen müssen so gestaltet werden, dass sie nach den Anforderungen der PPWR entworfen, hergestellt und gekennzeichnet sind. Für jede Verpackungsart muss eine Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchgeführt werden, welches die Konformität mit den Nachhaltigkeitsanforderungen der Artikel 5 bis 12 bewertet und für das eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ausgestellt wird.

Stoffbeschränkungen: Es kommt insbesondere zu neuen Beschränkungen der Stoffkonzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (kumulativer Grenzwert von 100 mg/kg) sowie neuen Grenzwerten für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Artikel 5).

Recyclingfähigkeit: Gemäß Artikel 6 müssen künftig alle Verpackungen recyclingfähig sein. Das heißt, sie müssen stofflich so verwertet werden können, dass daraus entstehende Sekundärrohstoffe als Ersatz der Primärrohstoffe verwendet werden können. Zudem müssen sie als Abfall getrennt gesammelt und in spezifische Abfallströme sortiert werden können, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen und nach der in Artikel 6 Absatz 5 festgelegten Methode „in großem Maße recycelt“ werden können. Die Anforderungen werden noch durch delegierte Rechtsakte genauer definiert und gelten gestaffelt ab dem 1. Januar 2030 bzw. 2035.

Mindestrezyklatanteil: Ab dem 1. Januar 2030 gelten für alle Kunststoffverpackungen Mindestrezyklatquoten für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen. Artikel 7 enthält nähere Regelungen diesbezüglich und sieht zwei Stufen für die Mindestrezyklatquoten vor, wobei die zweite Stufe ab dem 1. Januar 2040 gilt. 

Weitere Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen: Biobasierte Rohstoffe werden in der PPWR stärker fokussiert und deren Einsatz gemäß Artikel 8 von der Europäischen Kommission evaluiert. Zudem müssen nach Artikel 9 bestimmte Kunststoffverpackungen (bspw. Teebeutel und Einzelportionseinheiten für Getränke) und Aufkleber an Obst und Gemüse sowie weitere Verpackungen ab dem 12. Februar 2028 entsprechend den Maßgaben in Artikel 9 kompostierbar sein. Darüber hinaus muss das Gewicht und Volumen von Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 auf das erforderliche Maß reduziert werden (Artikel 10). Bereits ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebrachte Verpackungen gelten nur dann als wiederverwendbar, wenn sie die Anforderung des Artikels 11 erfüllen. Anderenfalls muss mit dem Geltungsbeginn der Verordnung Konformität hergestellt werden. Artikel 29 regelt Wiederverwendungsziele, die ab dem 1. Januar 2030 bzw. 2040 zu erfüllen sind.

Kennzeichnungspflichten: Mit der PPWR wird eine harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen im Zusammenhang mit bestimmten Informationspflichten zur Materialzusammensetzung (Artikel 12) sowie von Abfallbehältern (Artikel 13) eingeführt, die Verbrauchern das Mülltrennen erleichtern soll. Der Geltungsbeginn der vorgenannten Pflichten variiert und es werden noch Durchführungsrechtsakte mit näheren Regelungen diesbezüglich erlassen.

Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung: Bis zum 12. August 2027 müssen alle Mitgliedstaaten nationale Herstellerregister einführen (in Deutschland existiert bereits die Zentrale Stelle Verpackungsregister als solches). Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, registrieren. Sofern sie in einem Land die Herstellerkriterien erfüllen, aber dort keine ordentliche Niederlassung haben (z.B. Direktvertrieb durch Online-Shops oder elektronische Marktplätze), müssen sie einen Bevollmächtigten benennen, der sie dort vertritt. (Artikel 44, 45)

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 12. Februar 2027 Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. In Bezug auf Verstöße gegen einige Vorschriften betreffend die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen können Geldbußen Teil dieser Sanktionen sein.

Es resultieren noch viele weitere Anforderungen aus der PPWR, mit denen sich betroffene Unternehmen zeitnah auseinandersetzen sollten. Wir und die Berater unserer Schwestergesellschaft, der BfU Dr. Poppe AG, unterstützen Sie gern bei allen Fragen rund um die PPWR. Sprechen Sie uns gerne an!

Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

Dr. Antonia Goldner

Dr. Antonia Goldner

Vorstand der CertLex AG

– Ass. jur. –

Tel.: +49 (0)40 360 97 19 11
E-Mail: goldner@certlex.de

 

Dr. Antonia Goldner ist seit dem Jahr 2017 Vorstand der CertLex AG in Hamburg. Sie engagiert sich im Bereich der Mittelstands- und Wirtschaftspolitik und ist Autorin verschiedener Veröffentlichung in den Bereichen Compliance und betrieblicher Umweltschutz.

Follow by Email
LinkedIn
CertLex
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.