Adressatenkreis: Unternehmen der handels- und energieintensiven Branchen nach Anhang 1 KUEBLL und dem Anhang des EU-Krisenrahmens

Am 16. Juli ist die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“ (EKDP)) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein Hilfsprogramm der Bundesregierung für besonders energie- und handelsintensive Unternehmen. Das Energiekostendämpfungsprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt und die Antragstellung muss bis zum 31. August 2022 erfolgen.

Hintergrund: Industrieunternehmen sind von drastischen Auswirkungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine betroffen. Vor allem Störungen der Lieferkette und massiv gestiegene Erdgas- und Strompreise stellen für handels- und energieintensive Unternehmen eine hohe Belastung dar. Ein beträchtlicher Teil der Gesamtkosten entsprechender Unternehmen besteht aus Erdgas- und Stromkosten, welche sich mehr als verdoppelt haben. Da dieser Kostenanstieg nicht vollständig an die Kunden weitergegeben werden kann, gefährdet diese Situation in vielen Fällen die Unternehmensexistenz. Mit dem Energiekostendämpfungsprogramm sollen die aktuellen hohen Kostenbelastungen handels- und energieintensiver Unternehmen zielgerichtet abgefedert werden und zur Stabilisierung der deutschen Industrie beigetragen werden.

Bezuschusst wird ein Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2022. Der Zuschuss für ein Unternehmen beträgt dabei maximal 50 Mio. Euro. Betroffene Unternehmen können beim BAFA bis zum 31. August elektronisch einen Antrag stellen.

Die Förderhöhe, die einem Unternehmen bewilligt wird, wird für Erdgas und Strom getrennt und für jeden Fördermonat einzeln berechnet. Für die Berechnung der förderfähigen Kosten wird die Differenz des durchschnittlichen Strompreises je Energieeinheit (ct/kWh) des jeweiligen Fördermonats und des Doppelten des durchschnittlichen Strompreises je Energieeinheit des Kalenderjahres 2021 herangezogen und mit den vom Unternehmen selbst verbrauchten Energieeinheiten multipliziert. Für Erdgas wird im Förderzeitraum von Juli bis September 2022 max. 80 % der vom Unternehmen im selben Monat des Jahres 2021 eigens verbrauchten Menge berücksichtigt. Für die Kalendermonate Februar bis Juni 2022 und Juli bis September 2022 sind zudem unterschiedliche Zuschussquoten festgelegt. Das Energiekostendämpfungsprogramm sieht drei Stufen vor und für jeden Fördermonat kann sich ein Unternehmen nur für je eine Stufe qualifizieren. Folgende drei Stufen sieht das Hilfsprogramm vor:

  • Stufe 1: Unternehmen aus handels- und energieintensiven Branchen nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL), die mindestens 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen, erhalten
    • für Februar bis Juni 2022 30 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
    • für Juli bis September 2022 20 % der Preisdifferenz,
    • je Fördermonat max. 250.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum max. 2 Mio. Euro.
  • Stufe 2: Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen und einen Nachweis über einen Betriebsverlust im jeweiligen Monat aufgrund der gestiegenen Energiekosten erbringen, erhalten
    • für Februar bis Juni 2022 50 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
    • für Juli bis September 2022 40 % der Preisdifferenz,
    • je Fördermonat max. 3.125.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum max. 25 Mio. Euro, wobei die Förderung nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen darf. (Gem. der Vorgaben des Transparency and Consent Framework (TCF) wird das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderung (EBITDA) für die Berechnung des Betriebsverlusts herangezogen.)
  • Stufe 3: Unternehmen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche (u. a. Chemie, Glas, Keramik, Metalle Stahl) angehören, erhalten
    • für Februar bis Juni 2022 70 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
    • für Juli bis September 2022 60 % der Preisdifferenz,
    • je Fördermonat max. 6.250.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum 50 Mio. Euro.

Zudem gelten einige besondere Leistungsvoraussetzungen für die Förderbewilligung, die im Rahmen der Antragsstellung durch die Geschäftsführung erklärt werden müssen. Die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das einen Antrag auf Förderung durch das Energiekostendämpfungsprogramm stellen will, muss erklären, dass sie keine extensive Steuervermeidungen betreibt sowie Steueroasen nutzt. Ebenso muss ein Vergütungsverzicht (mit allen Vergütungskomponenten) der Geschäftsleitung für das zur Unterschrift laufende Geschäftsjahr erklärt werden. Dies gilt auch für den variablen Teil ihrer Vergütung. Bei Konzernen bezieht sich dieser Verzicht auf die vom Konzern erhaltene Vergütung der Geschäftsführung. Darüber hinaus muss das Unternehmen eine Erklärung über die Nutzung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 5001 oder DIN EN ISO 50005 abgeben. Ist dies nicht der Fall, muss es sich per Selbsterklärung dazu bereit erklären, Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen, deren Kosten innerhalb von drei Jahren amortisiert sind.

Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden und das Antragsverfahren kann sich in bis zu drei Phasen gliedern. Wie viele Phasen ein Unternehmen durchläuft, hängt von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab und wie umfangreich mögliche Prüfungen durch das BAFA ausfallen. Die Antragstellung kann ausschließlich auf elektronischem Wege über das ELAN-K2 Online-Portal erfolgen. Die Zuschüsse werden zunächst unter Vorbehalt durch das BAFA bewilligt. Hier wird eine Auszahlung bis Ende 2022 angestrebt und eine Frist bis zum 31. März 2023 für diese festgelegt. Alle Informationen zu den einzelnen Phasen des Antragverfahrens und den damit verbundenen Zuschüssen sind in Nr. 5 der Richtlinie enthalten. Zudem bietet das BAFA ein Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm auf ihrer Website an, dass Beispiele zur Berechnung der Zuschüsse und weiterführende Informationen enthält.

Unternehmen aus handels- und energieintensiven Branchen sollten schnellstens prüfen, ob sie für eine Bezuschussung im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms in Frage kommen, welche Antragsunterlagen benötigt werden und wie eine möglichst schnelle Antragsstellung erfolgen kann.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung und stehen für Ihre Fragen zu diesem Thema zur Verfügung!

Ergänzung zur Änderung des Energiekostendämpfungsprogramms vom 19. August 2022:

Unternehmen können nun mehr neben der Erklärung zur Nutzung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 5001 oder DIN EN ISO 50005 auch eine Erklärung zur Nutzung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25.11.2009 im Rahmen der Antragstellung abgeben.

Durch die Änderung wurde zudem neu festgelegt, dass im Förderzeitraum ab dem 1. September 2022 maximal 70 % derjenigen Mengen für Erdgas und Strom berücksichtigt werden, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.

Besonders wichtig ist, dass im Rahmen der Änderung die Antragsfrist für das Förderprogramm und die Frist, innerhalb der ein Unternehmen seine Informationen ergänzen kann, bis zum 30. September 2022 verlängert wurde.  

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Linda Hosse

Linda Hosse

M.Sc. Biologie, CertLex AG

Tel.: +49 (0) 40 360 97 19 – 26
E-Mail: hosse@certlex.de

Frau Hosse absolvierte ihren Master in Biologie an der Universität Hamburg und ist seit 2021 als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Certlex AG am Standort Hamburg tätig. Sie unterstützt bei der Erläuterung von Rechtsquellen, vor allem im Bereich Umweltschutz, und in der Kundenbetreuung. Neben diesen Aufgaben ist Frau Hosse hauptverantwortlich für die Erstellung von Sachtexten zu aktuellen Rechtsthemen für Marketingzwecke.

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