Das neue Cannabisgesetz (CanG) – Bedeutung für den Arbeitsschutz

Am 1. April 2024 ist das neue Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) in Kraft getreten. Durch das Cannabisgesetz ist der private Eigenanbau zum Eigenkonsum und der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen für Erwachsene legalisiert worden. Dies bringt auch neue Anforderungen für den betrieblichen Arbeitsschutz mit sich.

Die DGUV Vorschrift 1 regelt bereits eindeutig, dass Beschäftigte sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen dürfen, durch den es zu einer Eigengefährdung oder die Gefährdung anderer kommen kann. Parallel dazu haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. Arbeitgeber dürfen bspw. keine Menschen beschäftigen, bei denen erkennbar ist, dass sie Arbeiten nicht ohne Gefahr für sich oder andere ausführen können. Dies gilt auch für den Konsum von Cannabis.

Arbeitgeber müssen nun Präventionsmaßnahmen ergreifen und im Unternehmen implementieren, um die Gesundheit ihrer Belegschaft zu gewährleisten und haben das Recht, den Konsum von Cannabis im Betrieb zu untersagen. Der Suchtmittelkonsum wird nach BG RCI Merkplatt A 017 „Gefährdungsbeurteilung Gefährdungskatalog“ als Gefährdungs- und Belastungsfaktor eingestuft, weshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nun auch Cannabis berücksichtigt werden muss. Damit einhergehend müssen je nach betrieblichen Gegebenheiten geeignete Präventionsmaßnahmen in Bezug auf den Cannabiskonsum und den Arbeitsschutz festgelegt werden. Dies könnte bspw. durch die Erstellung einer Betriebsvereinbarung oder die Überarbeitung bzw. Erweiterung bereits bestehender Betriebsregelungen oder -vereinbarungen zu Suchtmitteln, betriebliche Informationsveranstaltungen, aber auch den Abbau missbrauchsfördernder Arbeitsbedingungen erfolgen. Dabei können auch Drogenberatungsstellen herangezogen werden. Im Falle des Missbrauchs von Cannabis am Arbeitsplatz könnte zudem auch die Vermittlung von Therapiemöglichkeiten, eine Therapiebegleitung sowie eine berufliche Wiedereingliederung nach erfolgreicher Behandlung angeboten werden. Arbeitgeber müssen in jedem Falle die Entscheidung treffen, ob in Ihrem Unternehmen Regelungen zur Untersagung des Cannabiskonsums notwendig sind.

In Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen gibt es noch keine neuen Regelungen. Gemäß § 44 des Cannabisgesetzes hat eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einen neuen Grenzwert für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem Wirkstoff von Cannabis, im Blut vorgeschlagen. Dieser liegt bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (ng/ml THC Blutserum). Derzeit gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert für Cannabis am Steuer, allerdings hat sich der Wert 1,0 ng/ml THC Blutserum etabliert. Wird dieser erreicht, drohen Sanktionen. Der vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum ist noch nicht rechtskräftig. Er muss zunächst vom Gesetzgeber angenommen und beschlossen werden, was eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mit sich bringen würde.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet einige Medien zum Thema Suchtprävention sowie ein Positionspapier zu Cannabis bei Arbeit und Bildung an. Zudem hat das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Website eine Seite mit FAQs zum Cannabisgesetz eingerichtet.

Zusammenfassend gilt, dass in Bezug auf den Cannabiskonsum und den Arbeitsschutz der Fokus auf der Prävention und Sensibilisierung der damit verbundenen möglichen Auswirkungen liegen sollte. Schnell- und Bluttests in Unternehmen sind derzeit ausdrücklich nicht angezeigt. Dies hat auch den Hintergrund, dass die Tests bisher wenig aussagekräftig sind und noch keine geeigneten Kriterien für mit dem Cannabiskonsum verbundene Beeinträchtigungen des Verhaltens- und Reaktionsvermögens vorliegen. Unternehmen sollten in jedem Fall klare Verhaltensregelungen für Beschäftigte implementieren, dabei aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten berücksichtigen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist das Gefährdungspotential und das Sicherheitsbedürfnis in Bezug auf den Cannabiskonsum am Arbeitsplatz zu prüfen.

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Linda Hosse

Linda Hosse

M.Sc. Biologie, CertLex AG

Tel.: +49 (0) 40 360 97 19 – 26
E-Mail: hosse@certlex.de

Frau Hosse absolvierte ihren Master in Biologie an der Universität Hamburg und ist seit 2021 als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Certlex AG am Standort Hamburg tätig. Sie unterstützt bei der Erläuterung von Rechtsquellen, vor allem im Bereich Umweltschutz, und in der Kundenbetreuung. Neben diesen Aufgaben ist Frau Hosse hauptverantwortlich für die Erstellung von Sachtexten zu aktuellen Rechtsthemen für Marketingzwecke.

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