Adressatenkreis: Aufbereitungsanlagen für Recycling-Baustoffe, Entsorgungsbetriebe, metallerzeugende Industriebetriebe, Abfallverbrennungsanlagen, Bauherren von technischen Bauwerken, Tiefbau- Straßenbau- und Gleisbaubetriebe

Am 1. August 2023 ist die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV) in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden erstmals bundesweit einheitliche Regelungen für die Herstellung, den Einbau und die Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe geschaffen. Mit der Ersatzbaustoffverordnung soll vor allem die Kreislaufwirtschaft vorangetrieben, eine ressourcenschonende Bauweise gefördert und ein hoher einheitlicher Umweltschutzstandard festgelegt werden. Ebenso soll eine bessere Rechtssicherheit für Hersteller und Verwender geschaffen werden.

Mineralische Ersatzbaustoffe: Sind Abfälle oder Nebenprodukte, die in Aufbereitungsanlagen hergestellt oder bei Baumaßnahmen, wie bspw. beim Abriss, Umbau und Neubau, anfallen und direkt oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet sind (§ 2 ErsatzbaustoffV).

Hintergrund: Rund die Hälfte des deutschen Abfallaufkommens stellen Bauabfälle dar. Die Verwertung dieser größtenteils mineralischen Abfälle wurde bisher von den einzelnen Ländern geregelt und der Einsatz von entsprechenden recycelten Baustoffen galt bislang in der Baubranche als unwirtschaftlich.
Nach mehr als 15 Jahren Diskussion, wie das Recycling von mineralischen Bauabfällen gestärkt werden kann, wurde im Juli 2021 die Ersatzbaustoffverordnung verkündet. Allerdings wurde kritisiert, dass entsprechende güteüberwachte Abfälle nach wie vor per Definition „Abfall“ bleiben und somit weiterhin unattraktiv für die Bauwirtschaft sind.

Kurz vor Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung wurde am 18. Juli 2023 die Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung veröffentlicht. Sie dient der Anpassung der Ersatzbaustoffverordnung an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik und soll u. a. die Güteüberwachung mineralischer Ersatzbaustoffe stärken, indem sie Kriterien für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften festlegt.

Die Ersatzbaustoffverordnung ist in mehrere Abschnitte gegliedert. Im Folgenden werden die wichtigsten Inhalte kurz dargestellt:

Abschnitt 2 richtet sich an Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die aus Bau- und Abbruchabfällen Recyclingbaustoffe als mineralische Ersatzbaustoffe herstellen. In § 3 werden die Betreiber u. a. zu einer Annahmekontrolle verpflichtet, welche unverzüglich nach Anlieferung erfolgen muss. Neben einer Sichtkontrolle müssen auch bestimmte Material- und Überwachungswerte festgestellt werden. Die Ersatzbaustoffverordnung enthält dazu mehrere Anlagen mit Tabellen, in denen diese Werte kategorisch dargestellt sind. Darüber hinaus enthält Abschnitt 2 eine Pflicht zur getrennten Lagerung und Beprobung für angenommenen Bau- und Abbruchabfälle, bei denen bei Anlieferung der Verdacht besteht, dass diese die höchste Materialklasse aufweisen. Für entsprechende Abfälle gilt ein Vermischungsverbot.

Abschnitt 3 adressiert ebenfalls Betreiber von Aufbereitungsanlagen (§§ 4 bis 13) sowie Erzeuger und Besitzer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut (§§ 14 bis 18) und enthält Vorgaben betreffend die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen. Unterabschnitt 1 und 2 legen Anforderungen an die Güteüberwachung und Güteüberwachungsgemeinschaften fest. Die Güteüberwachung umfasst eine Eignungskontrolle, die Betreiber von mobilen oder stationären Aufbereitungsanlagen erbringen müssen (§ 5), eine werkseigene Produktionskontrolle (§ 6) sowie die Fremdüberwachung bezüglich Materialwerten, die in bestimmten Turnussen durchgeführt werden muss (§7). Des Weiteren werden Anforderungen an Probenahmen (§ 8), die Analytik der Proben (§ 9) sowie an die Bewertung der Güteüberwachungsergebnisse (§ 10) und die anschließende Klassifizierung der mineralischen Ersatzbaustoffe (§ 11) gestellt. Es finden sich ebenso Dokumentationspflichten, die für Betreiber im Zusammenhang mit der Güteüberwachung gelten (§ 12) sowie Maßnahmen, im Falle, dass Mängel innerhalb der Güteüberwachung festgestellt werden (§ 13). Güteüberwachungsgemeinschaften sollen Betreiber von Aufbereitungsanlagen bei der Einhaltung der Anforderungen an die Güteüberwachung unterstützen, nähere Regelungen betreffend die Anerkennung und Tätigkeiten dieser Güteüberwachungsgemeinschaften beinhalten die §§ 13a und 13b.

Für Erzeuger und Besitzer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut besteht eine Untersuchungspflicht, die unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben greift (§ 14). Die Untersuchungsergebnisse müssen anschließend gemäß § 15 bewertet und anschließend klassifiziert (§ 16) werden. Auch hier gelten Dokumentationspflichten (§ 17). Im Falle, dass nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut in ein Zwischenlager befördert wird, entfallen die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach §§ 14 bis 17 und gehen auf den Betreiber des Zwischenlagers über (§ 18).

Abschnitt 4 richtet sich an Bauherren und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen und beinhaltet Anforderungen an den Einbau entsprechender Baustoffe. Neben den grundsätzlichen Anforderungen (§ 19) werden auch zusätzliche Einbaubeschränkungen für bestimmte Schlacken und Aschen in Form einzuhaltender Mindesteinbaumengen geregelt (§ 20). Zudem beinhaltet dieser Abschnitt behördliche Entscheidungen (§ 21), Anzeigepflichten (§ 22) und einen Ersatzbaustoffkataster, der von der zuständigen Behörde geführt wird (§ 23).

Abschnitt 5 betrifft Erzeuger und Besitzer von mineralischen Ersatzbaustoffen und behandelt die getrennte Sammlung und Verwertung entsprechender Abfälle, die beim Rückbau, Sanierungen oder Reparaturen von technischen Bauwerken anfallen (§ 24).

Abschnitt 6 fasst die gemeinsamen Bestimmungen zusammen und nennt Anforderungen an Lieferscheine und Deckblätter (§ 25), die beim erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen vom Inverkehrbringer und Verwender innerhalb ihrer Dokumentationspflichten verwendet werden müssen. Ebenso werden Vorgaben zum Umgang der Betreiber von Aufbereitungsanlagen mit den Dokumenten festgelegt. § 26 beinhaltet die Ordnungswidrigkeitstatbestände der Ersatzbaustoffverordnung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Die Übergangsbestimmungen umfasst der § 27. Demnach haben Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am 1. August 2023 in Betrieb sind, bis zum 1. Dezember 2023 einen Eignungsnachweis nach § 5 zu erbringen und Betreiber von Aufbereitungsanlagen dürfen noch bis zum 1. Dezember 2023 mineralische Ersatzbaustoffe auch dann in Verkehr bringen, wenn das Prüfzeugnis für einen bestandenen Eignungsnachweis nicht vorliegt.

Fazit: Das Umweltministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sieht in der Ersatzbaustoffverordnung schon einen Riesenschritt in Richtung der Kreislaufwirtschaft. Problem ist jedoch nach wie vor, dass Ersatzbaustoffe, die die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung erfüllen, zwar als unbedenklich gelten, jedoch immer noch als Abfall deklariert und somit auch weiterhin mit einem negativen Charakter behaftet sind. Laut BMUV soll noch in dieser Legislaturperiode eine weitere Verordnung erarbeitet werden, die auf ein Abfallende für mineralische Abfälle abzielt und diesen endlich einen Produktstatus zuschreibt.

Wir stehen Ihnen bei Fragen zu den Inhalten der Ersatzbaustoffverordnung gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Einhaltung der Pflichten.

Vanessa Bleeck

Vanessa Bleeck

LL.M. Umwelt- und Energierecht, BfU Dr. Poppe AG

Tel.: +49 (0) 345 686 977-28
E-Mail: bleeck@bfu-ag.de

Frau Bleeck ist am Standort Halle (Saale) eingesetzt. Neben ihrer Tätigkeit als Gewässerschutzbeauftragte unterstützt sie vorrangig den Bereich Immissionsschutz.

Follow by Email
LinkedIn