Am 28. Mai 2024 ist die neue Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie, EPBD) in Kraft getreten. Die neue EPBD stellt eine umfänglich reformierte Neufassung der bisherigen Richtlinie 2010/31/EU dar, welche zum 30. Mai 2026 vollständig durch die neue Richtlinie ersetzt wird. Bis dahin gelten teilweise beide Richtlinien, insbesondere für noch durch die Mitgliedsstaaten umzusetzende Anforderungen aus der Richtlinie 2010/31/EU.

Vordergründige Ziele der neuen EPBD sind die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands in der EU bis 2050. Zur Umsetzung dieser Ziele legt die EBPD eine Vielzahl an Maßnahmen fest, die sich auf den Gebäudebestand sowie auf Neubauten beziehen.

Hintergrund: Die Richtlinie 2010/31/EU legte bisher keine übergeordneten auf Unionsebene geltenden Vorgaben betreffend die Gebäudeenergieeffizienz fest, sondern überließ den Mitgliedsstaaten hier großen Regelungsspielraum. Das führte dazu, dass die jährliche energetische Renovierungsrate von Bestandsgebäuden in den letzten Jahren unionsweit unter einem 1 % lag. Vor dem Hintergrund, dass der Gebäudeenergiesektor für einen Großteil der Treibhausgase in der EU verantwortlich ist, hat die Europäische Kommission im Rahmen des EU-Klimaschutzpakets „Fit for 55“ eine weitere umfassende Überarbeitung der vorgenannten Richtlinie angeregt. Mit der neuen EPBD soll die Renovierungsquote deutlich erhöht werden, wobei insbesondere Gebäude mit der geringsten Energieeffizienzklasse im Mittelpunkt stehen. Zudem sollen spätestens ab 2030 alle Neubauten als Nullemissionsgebäude errichtet und Bestandsgebäude bis 2050 entsprechend umgebaut werden.

 Die wichtigsten Neuerungen betreffend Nichtwohngebäude haben wir kurz für Sie zusammengefasst.

 Nullemissionsgebäude: Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass alle Neubauten in öffentlicher Hand ab 2028 und alle weiteren Neubauten ab 2030 Nullemissionsgebäude sind. Entsprechende Gebäude dürfen am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugen und sollen Energieverbrauch, -erzeugung und- Speicherung automatisch an externe Signale anpassen können, wenn dies wirtschaftlich und technisch möglich ist (vgl. Art. 7 und 11).

 Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz (Minimum Energy Performance Standards, „MEPS“): Die Mitgliedstaaten legen maximale Schwellenwerte (MEPS) für die Gesamtenergieeffizienz fest, welcher bis 2030 bzw. 2033 von allen Nichtwohngebäuden erfüllt werden muss. Die Schwellenwerte können für den nationalen Nichtwohnbestand als Ganzes oder für verschiedene Gebäudetypen und Gebäudekategorien festgelegt werden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass bis 2030 die Gesamtenergieeffizienz der Nichtwohngebäude unterhalb des Schwellenwerts von 16 % und bis 2033 von 26 % gegenüber der Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudebestands vom 01.01.2020 liegt. Es sind Ausnahmen für bestimmte Gebäude vorgesehen (vgl. Art. 9).

Solarenergie: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass bestehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2 bei größeren Renovierungen oder Maßnahmen, die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Dacharbeiten oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert, bis zum 31.12.2027 mit Solarenergieanlagen aufgerüstet werden. Vorausgesetzt, dies ist wirtschaftlich, technisch und funktional möglich.

Neue Gebäude müssen künftig so konzipiert werden, dass sie sich für die Nutzung von Solartechnologien eignen. In der neuen Richtlinie wird dafür ebenfalls eine schrittweise Errichtung geeigneter Solarinstallationen unter Voraussetzung der wirtschaftlichen, technischen und funktionalen Umsetzbarkeit, festgelegt (vgl. Art. 10):

  • bis 31.12.2026 neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2
  • bis 31.12.2029 neue Wohngebäude
  • bis 31.12.2029 überdachte Parkflächen, die baulich mit Gebäuden verbunden sind

 Gebäudetechnische Systeme: Für bestimmte Nichtwohngebäude, abhängig von der Größe der Heizungsanlage, Klimaanlage, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen wird die Gebäudeautomation verpflichtend. Die Mitgliedsstaaten müssen Anforderungen festlegen, um die diesbezüglichen Vorgaben des Artikels 13 zu gestaffelten Zeitpunkten zu erfüllen. Ebenso werden weitere neue Anforderungen für die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gestellt sowie an bestimmte Wohngebäude.

 Infrastruktur für nachhaltige Mobilität: Für neue Nichtwohngebäude oder Nichtwohngebäude, die größere Renovierung durchlaufen mit mehr als fünf Autostellplätzen bzw. alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen werden bestimmte Anforderungen betreffend die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, die Installation von Vorverkabelungen für die spätere Einrichtung dieser sowie an Fahrradstellplätze festgelegt. Die Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten muss zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen. Mehr dazu und zu den Anforderungen an Wohngebäude und Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen regelt Artikel 14.

 Es finden sich eine Vielzahl weiter neuer Vorgaben, bspw. werden die Gesamtenergieeffizienzklassen unionsweit angeglichen (A bis G, optional A+), die Pflichten in Bezug auf das Ausstellen von Energieausweisen ausgeweitet und freiwillige Renovierungspässe eingeführt werden.

 Fazit: Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der neuen EPBD grundsätzlich bis zum 31.05.2026 umsetzen. Sie können dabei auch strengere Regelungen vorsehen, jedoch keinesfalls hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbleiben. Auch wenn die neue Richtlinie eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung vorsieht, Spielraum steht den Mitgliedsstaaten lediglich bezüglich der Renovierung des Wohngebäudebestands zur Verfügung. In Bezug auf Nichtwohngebäude ist absehbar, dass vom deutschen Gesetzgeber ein Sanierungsdruck aufgebaut werden wird, um den Vorgaben der neuen EPBD gerecht zu werden. 

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Florian Riedig

Florian Riedig

Diplom-Ökonom
– Head of Customer-Management & Content-Management –
Diplom-Ökonom, Interner Umweltauditor/Umweltbetriebsprüfer nach DIN EN ISO 14001/EMAS,
Interner Energiemanager/-auditor nach DIN EN ISO 50001

Tel.: +49 (0)40 360 97 19 12
E-Mail: riedig@certlex.de

Herr Riedig verantwortet das Kundenmanagement und die Inhaltserstellung bei CertLex. Zudem berät er Unternehmen bei der Umsetzung von Management- und Complianceprozessen in den Gebieten Umwelt, Energie und Arbeitsschutz.

 

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