Am 17. November wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet und trat bereits am darauffolgenden Tag in Kraft. In dem Gesetz werden verbindliche Energieeffizienzziele zum End- und Primärenergieverbrauch definiert (siehe § 4), deren Erreichung durch entsprechende Pflichten für öffentlichen Stellen, Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren/Informationstechnik erzielt werden soll.

Die Energiewende ist auf europäischer und auf nationaler Ebene bereits über diverse Verordnungen und Gesetze umgesetzt oder geplant. Auch mit dem EnEfG setzt Deutschland EU-Vorgaben durch nationale Gesetzgebung um und definiert die eigenen Ziele rechtlich bindend für Bund und Länder und gibt den Rahmen zur Realisierung von Einsparungen vor, welche auf durch bestimmte Wirtschaftsakteure zu erbringen sind.

In Abhängigkeit von bestimmten Größen bzw. Energieverbräuchen werden gezielt drei Gruppen durch das EnEfG adressiert, für die künftig Anforderungen definiert werden. Diese werden nachfolgend in einem kurzen Überblick dargestellt. Hierbei sind aber auch immer mögliche Ausnahme-, Übergangs- und Härtefallregelungen zu prüfen!

Öffentliche Stellen

  • ab 1 GWh Gesamtendenergieverbrauch/Jahr: jährliches Einsparziel von 2 % beim Endenergieverbrauch.
  • 1-3 GWh Gesamtendenergieverbrauch/Jahr: zusätzlich zum Einsparziel, die Einrichtung eines vereinfachten Energiemanagementsystems (Level 2 der ISO 50005) bis 30.06.2026.
  • ab 3 GWh Gesamtendenergieverbrauch/Jahr: zusätzlich zum Einsparziel, die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS oder ISO 50001) bis 30.06.2026.

Unternehmen

  • ab 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch/Jahr: binnen 3 Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen (Bewertung nach DIN EN 17463), durch Zertifizierer/Umweltgutachter/Energieauditoren bestätigen lassen und veröffentlichen (siehe § 9).
  • ab 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch/Jahr: zusätzlich zu den zuvor genannten Anforderungen zu Energieeinsparmaßnahmen, die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS oder ISO 50001) mit ergänzenden Anforderungen bis 18.07.2025 (siehe § 8).
  • Grundsätzlich gilt zudem für alle Unternehmen ab 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch/Jahr eine Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme nach Stand der Technik (vgl. § 16) und eine Meldepflicht gegenüber den Betreibern von Wärmenetzen und Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) (siehe § 17).

Rechenzentren/Informationstechnik (ab 300 kW elektrischer Nennanschlussleistung)

  • Einhaltung der Kennzahl zur Energieverbrauchseffektivität in Abhängigkeit von Inbetriebnahmejahr sowie Beachtung des vorgegebenen Anteils für wiederverwendete Energie nach DIN EN 50600-4-6 bei Betriebsaufnahme ab dem 01.07.2026 (siehe § 11).
  • Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS oder ISO 50001) mit ergänzenden Anforderungen bis 01.07.2025 (siehe § 12).
  • Jährliche Informations- und Veröffentlichungspflichten mit Angaben zum Rechenzentrum gemäß Anlage 3 (vgl. § 13).
  • Jährliche Berichtspflicht gegenüber den Kunden zu deren zuzuordnenden Energieverbräuchen ab 01.01.2024 (siehe § 15).

Während die o.g. Anforderungen zwar relativ klar formuliert werden, sind einige konkrete Umsetzungsverfahren derzeit noch offen. So besteht für Unternehmen bereits bis 01.01.2024 die erste Meldepflicht bzgl. Abwärme gegenüber der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE), noch liegen hier aber keine der dazu „vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlagen“ vor (siehe § 17 Abs. 1 u. 2 i.Vm. § 20 Abs, 4).

Auch die grundsätzliche Frage nach der „Definition“ des Unternehmens selbst steht noch im Raum, was an die damalige ähnliche Situation zu den Energieaudits erinnert – wie ist also bei verbundenen Unternehmen vorzugehen bzw. in welchem Rahmen sind die Energieverbräuche eines Unternehmens zu ermitteln.

Unternehmen sollten also laufend die aktuellen Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) prüfen, um die zur konkreten Umsetzung von Anforderungen auf dem Laufenden zu bleiben. Außerdem empfiehlt es sich, zeitnah mit der Planung zur Einführung von Managementsystemen zu beginnen, da die Einführung meist zeitintensiv ist und Berater und Zertifizierer durch die erweiterten Anforderungen (z.B. auch Bestätigung zu den Energieeinsparmaßnahmen) oft frühzeitig ausgebucht sind.

Florian Riedig

Florian Riedig

Dipl.-Ökonom, Certlex AG

Herr Riedig verantwortet das Kundenmanagement und die Inhaltserstellung bei CertLex. Zudem berät er Unternehmen bei der Umsetzung von Management- und Complianceprozessen in den Gebieten Umwelt, Energie und Arbeitsschutz.

Tel.: +49 (0)40 360 97 19 – 12
E-Mail: riedig@certlex.de

 

 

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