Am 14. Juni hat das EU-Parlament die neue EU-Batterieverordnung beschlossen. Diese legt überarbeitete und neue Vorschriften für die Gestaltung, Herstellung und Abfallbewirtschaftung aller in der EU vermarkteten Batterietypen fest. Durch die Verordnung ergeben sich viele neue Pflichten und Vorgaben für Hersteller und Entsorgungs- und Recyclingbetriebe.

Hintergrund: Ende 2020 legte die Europäische Kommission bereits einen Vorschlag für eine neue EU-Batterieverordnung vor. Im Zentrum stand die Stärkung des Binnenmarktes, die Kreislaufwirtschaft anzukurbeln und den ökologischen sowie sozialen Auswirkungen von Batterien entgegen zu wirken. Nach mehreren Jahren konnte nun endlich eine Einigung bezüglich der vorgeschlagenen Maßnahmen im Europäischen Rat erlangt werden. Ein Berichterstatter des Europäischen Parlaments ließ verlauten, dass die Gesetzgebung in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft erstmalig den gesamten Lebensweg eines Produktes abdeckt und dass es sich um einen Ansatz handle, der für die Umwelt und die Wirtschaft von Vorteil ist.

Mit den neuen Vorschriften der EU-Batterieverordnung sollen diese Ziele nun umgesetzt werden und vor allem ein Beitrag zur Verringerung des CO2-Ausstoßes von verschiedenen Batterietypen geleistet werden. Vor diesem Hintergrund sollen Batterien nachhaltiger, haltbarer und leistungsfähiger werden, wobei natürlich die Mehrfachnutzung sowie die Wieder- und Weiterverwendung im Vordergrund steht.                                                                                         

Die EU-Batterieverordnung berücksichtigt dabei bislang erreichte und zukünftige Entwicklungen in der Technologie und deckt dabei den gesamten Lebenszyklus von Batterien ab, beginnend mit dem Design, bis hin zur Lebensdauer und der Abfallbehandlung. Damit einhergehend soll auch die Lieferkette transparenter werden.

Folgende Maßnahmen stellen die Kernpunkte der neuen EU-Batterieverordnung dar:

  • Teilweise kommt es zur Änderung der Definition der Batteriekategorien, wodurch sich eine Neuzuordnung ergibt. Es werden neue Batteriekategorien definiert, wodurch bspw. „Gerätebatterien“ eine neue Unterkategorie „Allzweck-Gerätebatterien“ erhalten. Zu den Kategorien „Industriebatterien“ und „Starterbatterien kommen neu „Traktionsbatterien“, welche für Elektrofahrzeuge genutzt werden sowie „Batterien für leichte Verkehrsmittel“ hinzu.
  • Pflicht zu Angaben zum CO2-Fußabdruck für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und aufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität ab 2 kWh. Diese müssen eine Erklärung, Kennzeichnungen und QR-Codes aufweisen, welche Informationen zu Kapazität, Leistung, Haltbarkeit, chemischer Zusammensetzung und die Pflicht zur korrekten Entsorgung enthalten.
  • Gerätebatterien müssen von Verbrauchern leicht entfernt und ersetzt werden können
  • Einführung eines digitalen Batteriepasses für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, der alle relevanten Daten entlang ihre Lebenszyklus bündelt.
  • Einführung einer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aller Wirtschaftsteilnehmer; KMU werden hiervon ausgenommen
  • Die Mindestsammelquote wird angehoben:

    1. Gerätebatterien: 63 % bis 2027 und 73  % bis 2030
    2. Batterien für leichte Verkehrsmittel (neu): 51 % bis 2028 und 61 % bis 2031
    • Einführung materialspezifischer Verwertungsquoten (Rückgewinnungsquoten) für kritische Rohstoffe (Kobalt, Kupfer, Blei, Nickel und Lithium) aus Altbatterien:
      1. Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel: 90 % bis 2027, 95 % bis 2031
      2. Lithium: 50 % bis 2027, 80 % bis 2031
    • Festlegung eines Mindestgehalts für rückgewonnene Inhaltsstoffe aus bei der Batterieerzeugung und bei Verbrauchern entstehenden Abfällen zur Verwendung in neuen Batterien.

Ausblick: Im nächsten Schritt muss der Europäische Rat der neuen EU-Batterieverordnung noch zustimmen, hier werden jedoch keine großen Hürden erwartet. Anschließend wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dato unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU. Es ist damit zu rechnen, dass sie in naher Zukunft endgültig beschlossen und bekannt gemacht wird, die einzelnen Maßnahmen werden grundsätzlich gestaffelt in Kraft treten.

 

Wir stehen Ihnen bei Fragen und bei der Umsetzung der Vorgaben gerne zu Seite, sprechen Sie uns einfach an!

Dr. Antonia Goldner

Dr. Antonia Goldner

Assessor Jur., CertLex AG

Tel.: +49 (0)40 36097019-0
E-Mail: goldner@certlex.de

Dr. Goldner ist Vorstand der CertLex AG und berät Unternehmen der produzierenden Industrie insbesondere zu Fragestellungen im Bereich Compliance / Management.

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