Adressatenkreis: Unternehmen, die ozonabbauende Stoffe bzw. F-Gase und/oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese enthalten oder zum Funktionieren benötigen, produzieren, verwenden, einführen, ausführen, in Verkehr bringen, lagern, liefern, recyclen, aufarbeiten und zerstören.

Am 20. Februar 2024 wurden zwei elementare Verordnungen zum Klimaschutz und dem Schutz der Ozonschicht veröffentlicht. Die neue Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt die bisherige EU-F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 517/2014) und die neue Verordnung (EU) 2024/590 ersetzt die bisherige Ozon-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009) jeweils mit Wirkung zum 11. März 2024. In beiden Fällen sind Übergangsbestimmungen festgelegt, wodurch bestimmte Regelungen der Vorgängerverordnungen befristet weiter gelten.

 

Hintergrund: Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) und ozonabbauende Stoffe finden Verwendung in alltäglichen Geräten wie bspw. Kühl-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Schaltanlagen, aber auch in Isolierschäumen und Arzneimitteln. Entsprechende Stoffe haben ein besonders hohes Treibhausgaspotenzial und schädigen die Ozonschicht. Vor dem Hintergrund des European Green Deals und dem Klimawandel sollen mit den neuen Verordnungen noch striktere Regelungen im Umgang mit F-Gasen und ozonabbauenden Stoffen geschaffen werden.

 

Verordnung (EU) 2924/590 über ozonabbauende Stoffe 

Das grundsätzliche Verbot der Produktion, des Inverkehrbringens, der Verwendung und der Ein- und Ausfuhr ozonabbauender Stoffe sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, innerhalb der Union wird mit der neuen Verordnung (EU) 2924/590 um das Verbot der anschließenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Lieferung oder Überlassung an Dritte entsprechender Stoffe ergänzt.

Da die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen in neuen Produkten bereits verboten war, zielen die neuen Maßnahmen der Verordnung (EU) 2024/590 somit insbesondere auf Produkte ab, in denen die Verwendung bisher legal war. Hierzu werden die zugehörigen Ausnahmeregelungen betreffend die Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe in der chemischen Industrie verschärft und der Kommission neue Befugnisse eingeräumt, diese weiter einzudämmen und bei zulässigen Herstellungsverfahren bspw. Emissionswerte anzupassen. Die Ausnahmeregelungen betreffend die Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken und in Brandschutzeinrichtungen wurden ebenfalls verschärft.

Zudem wird mit der Verordnung (EU) 2024/590 die Pflicht ozonabbauende Stoffe zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückzugewinnen, auf Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten betreffend Isolierschäume mit ozonabbauenden Stoffen ausgeweitet. Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen müssen dieser Pflicht ab dem 1. Januar 2025 nachkommen.

Ab dem 3. März 2025 gilt ein modernisiertes Lizenzvergabesystem für ozonabbauende Stoffe und Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, für die Überlassung im zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 201 VO (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr. Dies und die Abschaffung veralteter Quoten- und Registrierungsregelungen sollen für Kosteneinsparungen von Industrie und Behörden sorgen.

Um dem illegalen Handel mit ozonabbauenden Stoffen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zu verhindern, werden Verbote und Kontrollen für den Handel auch auf die vorübergehende Verwahrung ausgedehnt.

 

Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Der Gegenstand der neuen Verordnung (EU) 2024/573 wird im Vergleich zur Vorgängerverordnung auf Regelungen für das Recycling und die Aufarbeitung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) ausgeweitet. Zudem enthält sie neben den Auflagen zum Inverkehrbringen dieser, auch Auflagen für die Produktion, Ein- und Ausfuhr, die anschließende Lieferung und die Verwendung.

Ziel ist die Emissionen von F-Gasen, insbesondere von besonders klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), in der EU zunächst stark zu reduzieren und bis 2050 vollständig einzustellen. Dazu wird die Herstellung und der Verbrauch von HFKWs nach einem strengen Zeitplan mit abnehmender Quotenzuweisung schrittweise eingestellt.

Wie bisher werden den Herstellern Produktionsrechte zugewiesen, die sich an dem Quotensystem orientieren. Das Quotensystem legt die Höchst­menge für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen fest und wird stufenweise reduziert. Die Kommission teilt den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen zu und stellt dabei sicher, dass diese Gesamtmenge nicht überschritten wird. Für die Quotenzuweisung und die Berichterstattung wird ein elektronisches F-Gas-Portal eingerichtet.

Zudem wird das Inverkehrbringen für HFKW enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen, bspw. bestimmte Haushaltskühlschränke, Kühler, Schäume und Aerosole vollständig verboten, bei denen geeignete Alternativen technisch und wirtschaftlich durchführbar sind. Das Verbot greift teilweise bereits jetzt oder ab dem 1. Januar 2025. Vor dem Hintergrund des vollständigen Ausstiegs aus der Verwendung von F-Gasen dürfen bestimmte neue Monoblock-Wärmepumpen und -Klimaanlagen (< 12 kW) ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten. Für Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen gilt dies ab 2035. In Bezug auf Mittelspannungsschaltanlagen (< 52 kV) wurde eine Frist bis 2030 und für Hochspannungsschaltanlagen (> 52 kV) bis 2035 festgelegt. Wobei für Systemarten mit besonders hohem Treibhauspotenzial bereits frühere Fristen betreffend das Verbot des Inverkehrbringens gelten.

Auch die Verordnung (EU) 2024/573 beinhaltet ab dem 1. Januar 2025 Pflichten für Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen. Diese müssen bei Renovierungs-, Sanierungs-, und Abbrucharbeiten, welche die Entfernung von Schaumstoffelementen oder beschichten Platten erfordern, sicherstellen, dass die darin enthalten Gase zerstört bzw. zurückgewonnen werden. Ebenfalls ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Kennzeichnungspflichten für Behälter mit F-Gasen.

 In beiden neuen Verordnungen finden sich viele weitere verschärfte und neue Regelungen in Bezug auf den Umgang mit ozonabbauenden Stoffen und F-Gasen.

 Fazit: Unternehmen im Umgang mit Stoffen und Erzeugnissen und Einrichtungen im Anwendungsbereich der Verordnungen sollten sich umgehend mit den neuen Vorschriften, Fristen und Übergangsbestimmungen auseinandersetzen. Die Verordnungen sind verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat, welche bis zum 1. Januar 2026 Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnungen erlassen müssen.

 

Wir und unsere Schwestergesellschaft, die BfU AG, stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen EU-Regelungen im Unternehmen! Sprechen Sie uns einfach an!

 

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Simone Schwarz

Simone Schwarz

Sicherheitsingenieurin, BfU AG

Telefon: +49 (0)561 96996-22
E-Mail: schwarz@bfu-ag.de

Frau Schwarz betreut seit 16 Jahren Industrieunternehmen verschiedener Branchen als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gefahrgut- und Abfallbeauftragte. Sie berät Betriebe zu den relevanten rechtlichen Anforderungen und unterstützt deren Umsetzung in die betriebliche Praxis. Zudem beschäftigt sie sich mit dem betrieblichen Gefahrstoffmanagement, dem Chemikalienrecht und der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Frau Schwarz unterstützt die Certlex AG bei der Erstellung von Erläuterungen zu arbeitsschutz- und umweltrelevanten Rechtsquellen.

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