Das Europäische Parlament und der Rat haben am 1. Februar 2024 eine Einigung hinsichtlich einer Richtlinie über gemeinsamen Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren erzielt. Im Vordergrund stehen dabei neue Verbraucherrechte, die Reparaturen auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung attraktiver und leichter machen sollen sowie der Umweltschutz durch Abfallvermeidung. Die neuen Vorschriften gelten nicht für alle Produkte, doch für viele Unternehmen ergeben sich aus der Richtlinie neue Anforderungen, vor allem Hersteller werden in die Pflicht genommen.

Hintergrund: Bereits im März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine „Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2349 und der Richtlinie (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828“ eingebracht. Vor dem Hintergrund des Green Deals soll vor allem der nachhaltige Konsum und somit die Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Seit April 2022 hat das Europäische Parlament sich verstärkt für die längere Haltbarkeit von Produkten eingesetzt und dass diese so gestaltet werden, dass sie leicht zu reparieren sind. Nun wurde schließlich eine Einigung bezüglich der im Richtlinien-Vorschlag enthaltenen Regelungen erzielt.

Zu den Kernelementen bezüglich der neuen Vorschriften zu Gunsten der Reparatur gehören neue Herstellerpflichten. Künftig gilt, kommt es zu einer Reparatur eines Defekts innerhalb der Gewährleistungsfrist, verlängert sich diese um ein Jahr. Hersteller werden dazu verpflichtet, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gängige Haushaltsgeräte, wie u. a. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger, aber auch Smartphones und Tablets sowie Fahrräder zu reparieren.  Darüber hinaus müssen sie die Verbraucher über ihre Reparaturpflicht informieren und auch öffentliche Angaben zu indikativen Preisen für die gängigen Reparaturleistungen machen.

Mit den neuen Reparaturvorschriften soll auch der Reparaturmarkt und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden. Vor diesem Hintergrund müssen Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge für technisch reparierbare Geräte zu angemessen Preisen bereitstellen. Zudem wird Ihnen gemäß geltendem Recht untersagt werden, Reparaturen durch vertragliche Klauseln, auf technischer Ebene oder durch Softwareeinstellungen zu erschweren oder gar zu behindern.

Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Reparaturen durch mindestens eine Maßnahme zu fördern. Diese Voraussetzung kann bspw. in Form von Reparaturgutscheinen, Reparaturfonds oder auch durch Förderung der lokalen Reparaturinitiativen umgesetzt werden. Um Verbrauchern die Suche nach Reparaturwerkstätten zu erleichtern, wird zudem eine europäische Reparaturplattform mit nationalen Abschnitten eingerichtet, welche auch kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit bieten soll, ihre Dienstleistungen öffentlich anzubieten. Darüber hinaus werden über die Plattform auch Verkäufer aufbereiteter Waren, Käufer defekter Geräte sowie gemeinschaftlich organisierte Reparaturinitiativen zu finden sein.

Ausblick: Die Einigung des Europäischen Parlaments und Rates muss nun noch förmlich verabschiedet werden. Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate Zeit, um die EU-Reparaturvorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Mit unserem Online-Rechtsinformationssystem CertLex bleiben Sie auf dem Laufenden in Bezug auf aktuell geltende Rechtsquellen, Rechtsänderungen und neue Rechtsquellen aus den Bereichen des Umwelt-, Arbeits-, Energie- und Datenschutzrechts! Wir unterstützen Sie durch praxisbezogene Erläuterungen, wahlweise auch mit Handlungsempfehlung, Ihren Pflichten aus diesen Rechtsbereichen nachzukommen. Sprechen Sie uns einfach an!

Unsere Schwestergesellschaft, die BfU AG, steht Unternehmen zudem auch beratend zur Seite, unterstützt bei der Implementierung von Managementsystemen, wie bspw. der ISO 50001, sowie bei Energie- und Umweltaudits.

Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen. 

 

 

Dr. Frank Heinke

Dr. Frank Heinke

Dr. rer. nat. Chemie, BfU AG

Tel: +49 (0)345 686977-29
Email:
heinke@bfu-ag.de

Herr Dr. Heinke ist seit über 6 Jahren für die BfU AG am Standort Halle (Saale) tätig. Er ist ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sachverständiger nach § 29 b BImSchG und befasst sich daneben mit Fragen des Störfallrechts und schwerpunktmäßig mit Ausbreitungsberechnungen und Ausweisungen von angemessenen Sicherheitsabständen im Rahmen von Gutachten nach KAS-18. Weitere Schwerpunkte bilden die Themengebiete Anlagen- und Maschinensicherheit.

 

Follow by Email
LinkedIn