Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Kraft getreten

Im Rahmen des am 6. März 2025 in Kraft getretenen TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes werden zentrale Änderungen der europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG in nationales Recht überführt. Kernstück des Gesetzes ist die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), welches den Europäischen Emissionshandel in nationales Recht umsetzt. Durch die Novellierung werden u. a. Anpassungen im bestehenden europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) vorgenommen und ein neues zweites europäisches Emissionshandelssystem (EU-ETS 2) für die Sektoren „Gebäude“ und „Straßenverkehr“ eingeführt. Zudem wird die Ablösung des bereits seit 2021 durch das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführten nationalen Brennstoffemissionshandels (nEHS) durch das EU-ETS 2 bis 2027 geregelt.

Änderungen im EU-ETS 1:

Der Anwendungsbereich für stationäre Anlagen wird erweitert. Neben stationären Anlagen und dem Luftverkehr wird nun auch der Seeverkehr mit in das Emissionshandelssystem aufgenommen. Zudem wurde im Anwendungsbereich der Bezug auf die Emissionen gestrichen, wodurch auch Tätigkeiten in diesen einbezogen werden, die keine Treibhausgase freisetzen. Damit werden auch Anlagen, die zwar emissionsfrei arbeiten, aber eine in Anhang I genannte Tätigkeit ausüben (Nullemissionsanlagen) erfasst.

Darüber hinaus wurden Schwellenwerte und Tätigkeitsbeschreibungen angepasst, wodurch es auch zu Änderungen der TEHG-Tätigkeit für bereits emissionshandelspflichtige Anlagen sowie wie in einigen Branchen zu neuen emissionshandelspflichtigen Anlagen kommen kann. Betroffen sind unter anderem Anlagen zur Destillation, Raffination und Weiterverarbeitung von Erdölprodukten und zur Herstellung oder Schmelzung von Roheisen und Stahl. Darüber hinaus unterliegen auch Anlagen zur Produktion von Aluminiumoxid, Industrieruß, Wasserstoff oder Synthesegas sowie wie Einrichtungen zur Gipsverarbeitung durch Trocknung oder Brennen Anpassungen.

Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz im Anwendungsbereich des TEHG, deren Treibhausgasemissionen zwischen 2019 und 2023 zu mehr als 95 % aus der Verbrennung nachhaltiger Biomasse mit dem Emissionsfaktor Null stammten, unterliegen ab 2026 nicht mehr der Emissionshandelspflicht. Sie werden von der zuständigen Behörde von der Berichts- und Abgabepflicht in den Jahren 2026 bis 2030 freigestellt, gleichzeitig entfällt für sie jedoch auch die Möglichkeit kostenlose Emissionszertifikate zu erhalten.

Ab dem 1. Januar 2024 unterliegen Abfallverbrennungsanlagen über 20 MW, die bisher vom Europäischen Emissionshandel ausgenommen waren, der Überwachungs- und Berichtspflicht nach dem EU-ETS 1; eine Abgabeverpflichtung für Emissionsberechtigungen besteht vorerst nicht. Nicht betroffen sind Anlagen die laut ihrer Genehmigung mit mind. 1.100 °C verbrennen müssen oder nachweisen können, dass sie überwiegend gefährliche Abfälle einsetzen.

Anforderungen im neuen EU-ETS 2:

Das EU-ETS 2 tritt 2027 an die Stelle des nEHS, wodurch Inverkehrbringer von Brennstoffen aus den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr für die unter Teil B Abschnitt 2 des Anhangs des TEHG aufgeführten Verwendungsbereiche dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegen. Verantwortliche nach dem BEHG müssen somit letztmals im Jahr 2027 Emissionszertifikate für das Abrechnungsjahr 2026 im Rahmen des nEHS abgeben. Zertifikate im EU-ETS 2 müssen dann 2028 für das Jahr 2027 abgegeben werden. Allerdings greifen einige Pflichten unabhängig von den geltenden Pflichten des BEHG bereits ab dem Kalenderjahr 2025. Verantwortliche müssen innerhalb einer von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) festgelegten Frist eine Emissionsgenehmigung beantragen und einen Überwachungsplan zur Genehmigung einreichen. Des Weiteren besteht die Pflicht zur jährlichen Ermittlung der Emissionen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und zur Einreichung des zugehörigen Emissionsberichts ab dem Jahr 2024. Die gesetzliche Frist für die Einreichung des Emissionsberichts nach dem EU-ETS 2 ist der 30. April. Ab dem 1. Januar 2028 kommt hierzu auch die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen, jährlich jeweils bis zum 31.05 des Folgejahres.

Fazit:

Vor allem Unternehmen, die bisher ausschließlich in den nEHS fielen, stehen vor der Herausforderung, dass sie in den Übergangsjahren von 2024 bis 2026 die Pflichten nach dem BEHG und dem neuen TEHG bedienen müssen. Betroffene Unternehmen sollten sich umgehend mit den Pflichten und Fristen auseinandersetzen. Die DEHSt informierte in einem Newsletter bereits darüber, dass die Einreichung des Emissionsberichts nach dem EU-ETS 2 nicht fristgerecht erfolgen können wird, da die FMS-Anwendung, über welche der Emissionsberichts erstellt werden soll, frühestens im Sommer 2025 bereit gestellt wird und eine Einreichung des Berichts über das DEHSt-Postfach frühestens im Herbst 2025 erfolgen soll.

Auch Unternehmen im EU-ETS 1, vor allem solche, die von den Anpassungen der Schwellenwerte oder Tätigkeitsbeschreibungen betroffen sein können, sollten prüfen, ob für sie neue Emissionshandelspflichten entstehen. Dies betrifft insbesondere die Beantragung von Emissionsgenehmigungen, die Vorlage von Überwachungsplänen und die Einreichung der Emissionsberichte.

Wir und unsere Schwestergesellschaft, die BfU Dr. Poppe AG, stehen Ihnen bei Fragen rund um die TEHG-Novelle gerne unterstützend zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an!

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Linda Hosse

Linda Hosse

M.Sc. Biologie, CertLex AG

Tel.: +49 (0) 40 360 97 19 – 26
E-Mail: hosse@certlex.de

Frau Hosse ist seit 2021 für die Certlex AG am Standort Hamburg tätig. Neben ihren Tätigkeiten im Content- und Customer Management ist Frau Hosse hauptverantwortlich für die Erstellung von Sachtexten zu aktuellen Rechtsthemen für Marketingzwecke und den Newsletter der CertLex AG. Zudem ist sie zertifizierte Nachhaltigkeitsmanagerin. In Bezug auf die Rechtsquellenerläuterung liegt ihr Schwerpunkt im Bereich Umweltschutz und Nachhaltigkeit.

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