Am 20. November 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/2865 die Revision der CLP-Verordnung veröffentlicht. Es kommt zu zahlreichen Änderungen in der CLP-Verordnung. Insbesondere werden neue Einstufungsregeln eingeführt, Konkretisierungen der Kennzeichnungsvorschriften und Etikettierungsvorgaben vorgenommen und Möglichkeiten der digitalen Kennzeichnung, neue Regelungen für Werbung, Fernabsatz und Onlineangebote sowie harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung eingeführt. Die Änderungen der CLP-Verordnung bringen neue Pflichten für Hersteller, Importeure, Inverkehrbringer, Händler und nachgeschaltete Anwender mit sich.
Die Änderungen traten grundsätzlich am 10. Dezember 2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen gelten jedoch Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gewährt.
Hintergrund: Die CLP-Verordnung enthält Einstufungspflichten sowie Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften von in Verkehr gebrachten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen bzw. von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der REACH-Verordnung unterliegen. Zudem definiert sie bestimmte Gefahrenklassen für physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren.
Die Revision der CLP-Verordnung ist Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission. Die vorgenommenen Änderungen wurden unter anderem erforderlich, da sich die Verkaufsformen und die Globalisierung in den letzten Jahren stark verändert haben (Online-Verkauf, Fernabsatz). Zudem wurde eine Anpassung der CLP-Verordnung an die technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen im Bereich der Digitalisierung erforderlich. Mit den Änderungen soll das Funktionieren des EU-Marktes für Produkte mit gefährlichen Chemikalien optimiert und damit einhergehend der Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz gesteigert werden.
Die wesentlichen Änderungen der CLP-Verordnung auf einen Blick:
Einstufung: Es werden Ergänzungen und Konkretisierungen hinsichtlich der Einstufung von Stoffen vorgenommen, die aufgrund eines Eintrags in der Tabelle zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI Teil 3) der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Titel V unterliegen. Künftig gilt grundsätzlich die harmonisierte Einstufung eines Stoffes auch für all seine Formen und Aggregatzustände, es sei denn, aus einem Eintrag in der vorgenannten Tabelle geht hervor, dass eine harmonisierte Einstufung für eine bestimmte Form oder einen bestimmten Aggregatzustand dieses Stoffes gilt.
Zudem wird neu geregelt, dass neben den Mitgliedstaaten und der Industrie nun auch die EU-Kommission harmonisierte Einstufungsvorschläge vorlegen kann, welche von ECHA oder EFSA erarbeitet werden.
Kennzeichnung und Verpackung: Es werden Klarstellungen in Bezug auf die verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten vorgenommen, wodurch alle Kennzeichnungselemente bei Online-Angeboten angegeben werden müssen.
Das Kennzeichnungsetikett wird um Angaben, die die Identifikation des Stoffes oder Gemisches ermöglichen (Produktidentifikator) ergänzt. Zudem werden die Kennzeichnungsvorschriften konkretisiert.
Weiter werden die allgemeinen Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten um Faltetiketten ergänzt. Diese dürfen nun grundsätzlich flexibel als Etikettierungsmethoden eingesetzt werden, wobei klare Regeln für die Gestaltung gelten. Des Weiteren wird ein Rahmen für die Nutzung von digitalen Etiketten geschaffen und spezifische Voraussetzungen für die Nutzung festgelegt.
In Bezug auf den Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen werden Einschränkungen vorgenommen und konkrete Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung und die Art des Angebotes von losen Chemikalien, wie zum Beispiel Waschmitteln, gestellt.
Ermittlung und Prüfung von Informationen: Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen in Zukunft die relevanten verfügbaren Informationen von Stoffen und Gemischen über eine physikalische Gefahr, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr auch aus Daten, die aus auf neuen Ansätzen beruhenden Methoden gewonnen wurden, ermitteln.
Die Regelungen zur Prüfung von relevanten Informationen für Stoffe, die mehr als einen Bestandteil in Form eines einzelnen Bestandteils, eine identifizierte Verunreinigung oder einen Zusatzstoff enthalten, werden zu ergänzt. Dabei sind insbesondere relevante Informationen, aus denen keimzellmutagene, karzinogene, reproduktionstoxische Eigenschaften oder eine endokrine Disruption hervorgehen können sowie Eigenschaften, die die Bioabbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation belegen, zu berücksichtigen.
Auch in Bezug auf die Regelungen zur Bewertung von Gemischen mit den vorgenannten Eigenschaften kommt es zu Anpassungen und Ergänzungen.
Gefahrenklassen und harmonisierte Einstufung: Es werden sechs neue Gefahrenklassen eingefügt und teils bereits bestehende harmonisierte Einstufung ergänzt.
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis: Die Datenqualität des Verzeichnisses soll durch die Verpflichtung des Anmelders (Hersteller oder Importeur) zur Aktualisierung verbessert werden und die Identität der Anmelder veröffentlicht werden.
Informationen über die gesundheitliche Notversorgung: Es werden Mitteilungspflichten von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern und Händlern, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, gegenüber den Giftinformationszentren eingefügt. Zudem können die Mitgliedstaaten nun auch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als Giftinformationszentrum benennen.
Werbung: Die Anforderungen an sämtliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch werden erweitert. Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und die in Anhang II angegebenen ergänzenden EUH-Hinweise müssen künftig angegeben werden. Darüber hinaus muss bei sämtlicher Werbung für entsprechende Stoffe oder Gemische, der bzw. das für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, zusätzlich der Hinweis „Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“ erfolgen.
Unternehmen im Anwendungsbereich der CLP-Verordnung sollten sich umgehend mit den Änderungen vertraut machen und die Übergangszeiträume nutzen, sich auf die neuen und erweiterten Pflichten vorzubereiten. Das Team der CertLex AG und der Schwestergesellschaft BfU AG unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um die Änderungen der CLP-Verordnung. Sprechen Sie uns gerne an!
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Ute Wiese
– Diplom-Ingenieurin Umweltplanung und Fachkraft für Arbeitssicherheit
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