Am 5. April hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den zweiten Entwurf des Energieeffizienzgesetzes veröffentlicht. Damit plant Deutschland die EU – Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) in nationales Recht umzusetzen. Dieser Entwurf verfolgt das Ziel die Energieeffizienz zu steigern und den Energieverbrauch zu senken, um nationale und europäische Effizienzziele zu erreichen. Ziele sind die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Stärkung der Versorgungssicherheit.

Der Gesetzesentwurf legt fest, dass der Endenergieverbrauch in Deutschland bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2008 um mindestens 26,5 Prozent gesenkt werden soll. Der Primärenergieverbrauch des Landes soll bis zum gleichen Zeitpunkt um mindestens 39,3 Prozent reduziert werden. Zusätzlich zu diesen Vorgaben gibt es weiterführende Einsparziele für die Jahre 2040 und 2045.

Die Umsetzung dieser Ziele im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes führt zu neuen Verpflichtungen für öffentliche Stellen, Unternehmen und Rechenzentren. Alle öffentlichen Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie sonstige öffentliche Stellen sollen dazu verpflichtet werden (ggf. vereinfachte) Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzurichten und ab 2024 Energiemaßnahmen durchzuführen.

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden innerhalb der letzten drei Jahre haben wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen zu identifizieren und Pläne zur Umsetzung zu erstellen. Diese müssen durch ein externes Gutachten bestätigt werden. Bei einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden sind Unternehmen dazu verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

Zusätzlich sind von betroffenen Unternehmen weitere Informationen über Energie, Prozesstemperaturen und Abwärmequellen zu erfassen, Endenergieeinsparmaßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zu identifizieren sowie letztere wirtschaftlich zu bewerten.

Ferner wird beabsichtigt Unternehmen zu verpflichten, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden. Wenn dies nicht möglich ist, soll die Abwärme in der Anlage, auf dem Betriebsgelände oder bei externen Dritten wiederverwendet werden. Außerdem haben die vom Referentenentwurf betroffenen Unternehmen, die zur Durchführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen oder Energieaudits verpflichtet sind, Informationen zu anfallender Abwärme bereitzustellen bzw. an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln.

Rechenzentren haben bis zum 01. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Im Rahmen dessen sind kontinuierliche Messungen zum Energiebedarf durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz kontinuierlich verbessern. Des Weiteren müssen Rechenzentren ihren Strom ab 2024 zu 50 % und ab 2027 zu 100 % aus erneuerbaren Energien beziehen. Auch hier bestehen für die Betreiber Informationspflichten, welche jährlich bis zum 31. März an den Bund übermittelt werden müssen.

Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach §§ 8 – 13 und §§ 15 – 17 Energieeffizienzgesetz sind grundsätzlich für klimaneutrale Unternehmen möglich. Die Voraussetzungen sollen in einer Verordnung geregelt werden.

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Benjamin Harms

Benjamin Harms

Dipl.-Wirt.-Ing., BfU Dr. Poppe AG

Herr Harms ist als Teamleiter am Hauptsitz in Kassel tätig und betreut seit vielen Jahren unsere Kunden in den Bereichen
Arbeitssicherheit und Managementsysteme. Er ist Fachkraft für Arbeitssicherheit und fungiert zudem
als Berater im Explosionsschutz.

Tel.: +49 (0)561 96996-25
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