Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der neuen EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) veröffentlicht. Damit werden erstmals verbindliche Vorgaben zu den Berichtsinhalten und der -struktur für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt. Die ESRS wurden auf Grundlage der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichtserstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) erarbeitet. Sie müssen nach Inkrafttreten von Unternehmen, die durch die CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zwingend beachtet werden. Es ist zu erwarten, dass die ESRS Ende des Jahres nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Hintergrund: Die CSRD stellt neben der Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) und der EU-Taxonomie-Verordnung, eine der drei Säulen der Sustainable Finance Strategy der EU dar, welche Teil des Green Deals ist. Mit ihnen sollen Finanzströme gezielt in nachhaltige Investitionen gelenkt werden.

Mit der CSRD wurde die Richtlinie über die nicht-finanzielle Berichterstattung (Non Financial Reporting Directive, NFRD) erheblich erweitert, mit dem Ziel die nicht-finanzielle Berichterstattung der Finanzberichterstattung gleichzusetzen. Die CSRD verpflichtet alle großen Unternehmen und börsenorientierten Unternehmen (außer Kleinstunternehmen) zur Offenlegung von bestimmten Informationen in Bezug auf die Umwelt, Soziales sowie zu Gouvernance-Aspekten.

Da es bislang Qualitätsprobleme bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gibt und Anleger fehlende Informationen diesbezüglich bemängeln, werden mit den ESRS gemeinsame Standards für die Berichterstattung nach der CSRD festgelegt.

Die Berichterstattung gemäß des Sets 1 der ESRS wird zunächst nur für Unternehmen, die bislang nach der NFRD zur nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet waren (große börsenorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern), verpflichtend sein. Die Berichterstattung gemäß ESRS wird von entsprechenden Unternehmen erstmals ab dem Geschäftsjahr 2024 erfolgen müssen, wobei die erste Nachhaltigkeitserklärung 2025 veröffentlicht werden muss.

Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden alle sonstigen großen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern mit der Berichterstattung gemäß der ESRS beginnen müssen und die entsprechende Nachhaltigkeitserklärung 2026 veröffentlichen.

Für börsenorientiere KMU wird die Berichterstattung erst ab dem Geschäftsjahr 2026 verpflichtend sein. Allerdings ist hier die Möglichkeit vorgesehen, dass entsprechende KMU beschließen können, die Berichtspflichten erst zwei Jahre später einzuführen und somit spätestens 2028 mit der Berichterstattung beginnen können.

Die ESRS folgen wie die CSRD dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Das heißt, Unternehmen müssen bei der Berichterstattung sowohl die Auswirkung der unternehmerischen Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte betrachten als auch die Auswirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens.

Set 1 besteht aus insgesamt 12 ESRS, die das gesamte Spektrum der Nachhaltigkeitsaspekte abdecken. Dazu zählen zwei bereichsübergreifende Standards (Querschnittsnormen), die auf alle Nachhaltigkeitsaspekte angewendet werden müssen.  ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ und ESRS 2 „Allgemeine Angaben“. ESRS 1 legt allgemeine Grundsätze bezüglich der Berichterstattung fest und implementiert das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Es enthält keine spezifischen Offenlegungsanforderungen. ESRS 2 legt die wesentlichen Informationen, die vom jeweiligen Nachhaltigkeitsaspekt unabhängig offengelegt werden müssen, fest und ist für alle Unternehmen im Geltungsbereich der CSRD verbindlich. Darüber hinaus gibt es die folgenden 10 themenspezifischen Standards:

  • Umwelt: ESRS E1 „Klimawandel“, ESRS E2 „Umweltverschmutzung“, ESRS E3 „Wasser- und Meeresressourcen“, ESRS E4 „Biodiversität und Ökosysteme“ und ESRS E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“
  • Soziales: ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, ESRS S2 „Beschäftigte in der Wertschöpfungskette“, ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“ und ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“
  • Governance: ESRS G1 „Unternehmenspolitik

Die ESRS beinhalten klar definierte Datenpunkte. Die themenspezifischen ESRS und die zugehörigen einzelnen Offenlegungsanforderungen und Datenpunkte unterliegen einer Wesentlichkeitsprüfung. Das heißt Unternehmen müssen ausschließlich über relevante Informationen berichten. Vom Unternehmen als nicht relevant eingestufte Daten, müssen entsprechend angegeben werden und können nicht einfach unberücksichtigt bleiben.

Ausblick: Die Kommission hat den erlassenen Delegierten Rechtskat zum Set 1 der ESRS Ende August dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Der Prüfungszeitraum beträgt zwei Monate, kann jedoch auf Antrag auf vier Monate verlängert werden. Das Europäische Parlament und der Rat können den Delegierten Rechtsakt ablehnen, aber nicht ändern. Sollten beide Institutionen keine Einwände erheben, könnten die ESRS noch Ende des Jahres nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Sektorspezifische Regelungen und Standards für KMU sollen durch die Kommission 2024 in Form weiterer Sets erlassen werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sprechen Sie uns einfach an!

Linda Hosse

Linda Hosse

M.Sc. Biologie, CertLex AG

Tel.: +49 (0) 40 360 97 19 – 26
E-Mail: hosse@certlex.de

Frau Hosse absolvierte ihren Master in Biologie an der Universität Hamburg und ist seit 2021 als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Certlex AG am Standort Hamburg tätig. Sie unterstützt bei der Erläuterung von Rechtsquellen, vor allem im Bereich Umweltschutz, und in der Kundenbetreuung. Neben diesen Aufgaben ist Frau Hosse hauptverantwortlich für die Erstellung von Sachtexten zu aktuellen Rechtsthemen für Marketingzwecke.

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