Adressatenkreis: Verantwortliche gemäß § 8 GEG (Bauherren, Gebäudeeigentümer sowie Personen, die im Auftrag des Bauherrn oder Eigentümers bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik in Gebäuden tätig sind)
Am 19. Oktober ist die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), in den Medien als Heizungsgesetz bezeichnet, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt grundsätzlich am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend davon treten einige neue Regelungen in Bezug auf die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen sowie auf den hydraulischen Abgleich und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Kernpunkt der Novelle des GEG ist die neue Pflicht, dass ab dem 1. Januar 2024 die meisten neu eingebauten Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für bestimmte Neubauten und Bestandsgebäude sind jedoch Übergangsfristen verankert. Zudem wird mit der GEG-Novelle unter anderem ein Verbot für das Betreiben von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen ab dem Jahr 2045 festgelegt.
Hintergrund: Das GEG wurde am 1. November 2020 erstmals eingeführt. Es löste dabei die bisherige Energiesparverordnung (EnEV), das Energiespargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab, indem es die darin geltenden Bestimmungen teilweise zusammenführt und ergänzt. Das GEG wurde bereits mehrmals novelliert, um die im Koalitionsvertrag verankerten Maßnahmen und die Beschlüsse des Entlastungspakets der Bundesregierung umzusetzen.
Mit der neuen GEG-Novelle soll nun ein entscheidender Schritt im Gebäudesektor zur Erreichung der Klimaziele erfolgen, vor allem, um die Klimaneutralität des Gebäudesektors bis 2045 zu erreichen.
Wir geben Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über einige der wichtigsten Heizungsregelungen, die im Rahmen der Novellierung ins GEG implementiert wurden:
Der neue § 60a „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen“
Wärmepumpen, die nach dem 31. Januar 2023 als Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten angeschlossen werden oder zur Einspeisung an ein entsprechendes Gebäudenetz angeschlossen werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, aber spätestens nach zwei Jahren nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ausgeschlossen von dieser Pflicht sind Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Bei Wärmepumpen ohne Fernkontrolle muss die Betriebsprüfung alle fünf Jahre erfolgen. Erforderliche Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung vorgenommen werden. Anforderungen an die Betriebsprüfung, sowie zugehörige Dokumentations- und Nachweispflichten werden im Detail geregelt.
Der neue § 60b „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“ (Inkrafttreten: 1. Oktober 2024)
Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpen sind und nach dem 30. September 2009 in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten eingebaut wurden und betrieben werden, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren, bezogen auf das Einbaudatum, einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden. Vorgenannte Heizungsanlagen, die vor dem 30. September 2009 in entsprechenden Gebäuden eingebaut wurden, müssen bis zum 1. Oktober 2027 überprüft und optimiert werden. Auch diesbezüglich werden klare Vorgaben zur Prüfung, Optimierung sowie spezifische Ausnahmen geregelt.
Der neue § 60c „Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“ (Inkrafttreten: 1. Oktober 2024)
Ab dem 1. Oktober 2024 müssen Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden. Der neue Paragraf regelt dabei genau, welche Planungs- und Umsetzungsleistungen bei der Durchführung des hydraulischen Abgleichs berücksichtigt werden müssen und nach welchem Verfahren dieser erfolgen muss. Ebenso sind zugehörige Dokumentationspflichten enthalten.
Die neuen §§ 71 bis 71p – Neue Anforderungen an Heizungsanlagen
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Heizungsanlagen zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit 65 % Erneuerbaren Energien oder Abwärme betrieben werden. Gebäudeeigentümer haben dabei verschiedene Möglichkeiten, dieser Pflicht nachzukommen. Die Art der Heizungsanlage ist frei wählbar und es können kombinierte Techniken eingesetzt werden, welche in den neuen §§ 71b bis h definiert werden. Die Einhaltung der 65 %-Pflicht in Verbindung mit den §§ 71 b bis h muss durch eine nach § 88 berechtigte Person gemäß DIN V 18599: 2018-09 nachgewiesen werden. Und der Gebäudeeigentümer muss die Heizungsanlage entsprechend dem Nachweis einbauen bzw. aufstellen und betreiben.
Bezogen auf den Heizungsaustausch bei Bestandsgebäuden sind in § 71 Abs. 8 Sonderbestimmungen festgelegt, wobei die Übergangsfristen für die 65 %-Pflicht in Abhängigkeit zu der Gemeindegröße stehen. Für Kommunen ab 100.000 Einwohnern gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026, für kleinere Kommunen ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 vorgesehen. Diese Fristen decken sich mit dem Ablauf der Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne. Wird ab dem 1. Januar 2024 und vor dem Inkrafttreten der 65 %-Pflicht in der jeweiligen Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen nach § 71 Abs. 9 weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreiber entsprechender Heizungen in diesen Fällen sicherstellen, dass ab 1. Januar 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.
Für Neubauten, sofern es sich um die Schließung von Baulücken handelt, gelten dieselben Sonderregelungen wie für Bestandsgebäude (§ 71 Abs. 8 und 9).
Des Weiteren werden in § 71 weitere Pflichten betreffend Anforderungen an die Kombination von Anlagen, Pflichten bei Anlagen bzgl. Raumwärme und Warmwasser, Anrechenbarkeit nutzbar gemachter Abwärme, Beratungen durch fachkundige Personen und auch zu Ausnahmen von den Pflichten geregelt.
Der neue § 71a Gebäudeautomation
Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage (bzw. Klima- und Lüftungsanlage) von über 290 Kilowatt müssen bis 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Dazu müssen entsprechende Nichtwohngebäude mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik sowie mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09* oder besser ausgestattet sein. Zudem müssen sie ein technisches Inbetriebnahme-Management mit Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen. Es finden sich nähere Regelungen diesbezüglich sowie für den Fall, dass ein Nichtwohngebäude bereits über ein Gebäudeautomatisierungssystem verfügt.
Mit dem neuen § 71i wird eine Frist für den Heizungsaustausch in Bezug auf die in § 71 Absatz 8 genannten Übergangsfristen für Bestandsgebäude, die in Gemeindegebieten liegen, festgelegt. Nach den dort definierten Übergangsfristen kann bei einem Heizungsaustausch höchstens für fünf Jahre, ab dem Tag des Beginns der Arbeiten, übergangsweise eine alte Heizungsanlage gegen eine andere ausgetauscht werden, die nicht 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben wird.
Ebenso finden sich Übergangsbestimmungen, die eine Einhaltung der 65 %-Pflicht nicht erforderlich machen, in Bezug auf den Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes (§ 71j), Heizungsanlagen, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen können (§ 71k), Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l) sowie Hallenheizungen (§ 71m).
§ 72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“
Das bereits bestehende Betriebsverbot für Heizkessel von vor 1991 bzw. nach 30 Jahren bei flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen bleibt bestehen, es wird aber eine weitere Ausnahme von diesem Betriebsverbot für heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h eingefügt, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Während bisher für neu eingebaute Heizkessel für Heizöl oder feste Brennstoffe bestimmte Anforderungen definiert wurden, gilt ab sofort die grundlegende Anforderung, dass insgesamt Heizkessel mit fossilen Brennstoffen nur noch bis 31. Dezember 2044 betrieben werden dürfen.
Der vorliegende Artikel bezieht sich auf die neuen Heizungsregelungen, die mit der Novelle des GEG eingeführt werden. Es kommt im Rahmen der Novellierung zu weiteren Änderungen, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen wird. Wir stehen Ihnen jedoch bei allen Fragen rund um das GEG gerne zur Verfügung! Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!
Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.
Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.
Linda Hosse
M.Sc. Biologie, CertLex AG
Tel.: +49 (0) 40 360 97 19 – 26
E-Mail: hosse@certlex.de
Frau Hosse absolvierte ihren Master in Biologie an der Universität Hamburg und ist seit 2021 für die CertLex AG am Standort Hamburg tätig. Hier unterstützt sie das Kundenmanagement und den Contentbereich mit dem Schwerpunkt Umweltschutz. Neben diesen Aufgaben ist Frau Hosse hauptverantwortlich für die Newsletter der CertLex AG.