Um innerhalb der EU einen gleichwertigen Umweltstandard zu gewährleisten, werden auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) Anforderungen in Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für unterschiedliche Branchen festgelegt, welche von den Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen sind.

Für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie wurden bereits am 4. Dezember 2019 die BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der TA Luft und Inkrafttreten der neuen Fassung vom 18. August 2021 wurden bereits einige Anforderungen, welche das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) betreffen, umgesetzt.

Um eine vollständige Umsetzung der Anforderungen aus den BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht zu gewährleisten, wurde am 22. November 2023 die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (NaGeMi-VwV) veröffentlicht. Die Anforderungen sind ergänzend zu den Vorschriften der TA Luft für bestimmte Anlagenarten zu berücksichtigen. Sie sind bezüglich der Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nr. 5.4 (Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten) der TA Luft gleichgestellt.

Die Verwaltungsvorschrift greift für Anlagen, welche Nummern 7.5, 7.21, 7.22, 7.23, 7.24, 7.25, 7.27, 7.29, 7.30, 7.32, 7.34 des Anhang 1 der 4. BImSchV unterliegen. Dabei handelt es sich u. a. um:

  • Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren
  • Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen)
  • Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen
  • Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
  • Brauereien
  • Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee
  • Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen

Im Wesentlichen werden für diese Anlagen höhere Messhäufigkeiten als bisher in der TA Luft festgelegt, Emissionsgrenzwerte (insbesondere für Gesamtstaub) fortgeschrieben sowie bauliche und betriebliche Anforderungen an die Energieeffizienz und die Abfallvermeidung ergänzt, soweit diese über die Vorgaben der TA Luft hinausgehen. Daneben wird für bestehende Anlagen eine Sanierungsfrist festgelegt, bis zu welcher die bestehenden Anlagen den durch die NaGeMi-VwV fortgeschriebenen Stand der Technik einzuhalten haben. Hierbei sind Anlagen, welcher der IE-RL unterliegen, von einer sehr kurzen Fristsetzung betroffen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu der neuen Verwaltungsvorschrift zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!

Vanessa Bleeck

Vanessa Bleeck

LL.M. Umwelt- und Energierecht, BfU Dr. Poppe AG

Tel.: +49 (0) 345 686 977-28
E-Mail: bleeck@bfu-ag.de

Frau Bleeck ist am Standort Halle (Saale) eingesetzt. Neben ihrer Tätigkeit als Gewässerschutzbeauftragte unterstützt sie vorrangig den Bereich Immissionsschutz.

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