Am 9. Oktober hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandels an die Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) beschlossen. Der Entwurf regelt unter anderem die Überführung des nationalen Emissionshandels in den europäischen Emissionshandel.

Zum einen wird der Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems im Bereich ortsfester Anlagen und Luftverkehr („ETS-1“) auf den Seeverkehr ausgeweitet und Änderungen in Bezug auf die im ETS-1 einbezogenen Tätigkeiten vorgenommen. So sollen beispielsweise auch Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in das ETS-1 einbezogen werden. Zum anderen soll ein neuer europäischer Brennstoffemissionshandel, der „ETS-2“, für die Sektoren Gebäude/Wärme und Verkehr eingeführt werden, welcher bis 2027 den nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) und somit das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ablösen soll. Ein weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs sind ergänzende Durchführungsbestimmungen zum CO2-Grenzausgleichssystem CBAM.

Hintergrund: Im Rahmen des „Fit-for-55-Pakets“ wurden 2023 mehrere wesentliche Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG (EU-Emissionshandelsrichtlinie), welche das zentrale Element des europäischen Emissionshandels (EU ETS) und der Klimaschutzpolitik ist, vorgenommen. Dadurch wurden die Klimaziele der EU deutlich angezogen und der Anwendungsbereich der EU-Emissionshandelsrichtlinie ausgeweitet. Zudem wurde das neue ETS-2 in den europäischen Emissionshandel implementiert. Die Frist zur nationalen Umsetzung dieser Änderung im Hinblick auf das ETS-1 ist bereits Ende 2023 verstrichen und die Umsetzung betreffend die Einführung des ETS-2 hätte bis zum 30. Juni 2024 erfolgen müssen. Es wurden bereits drei Vertragsverletzungsverfahren von der Europäischen Kommission gegen Deutschland eingeleitet.

Die wesentlichen Neuerungen im ETS-1, neben der Ausweitung auf den Seeverkehr, umfassen einige Anpassungen im Anwendungsbereich. Somit sollen beispielsweise künftig auch ortsfeste Anlagen für die Wasserstoffherstellung mittels Elektrolyse oder Synthesegas unter das ETS-1 fallen. Es soll auch zu einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs in Bezug auf Anlagen, die überwiegend Biomasse als Brennstoff einsetzen, kommen. Sofern der Anteil der Emissionen einer Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 zu mehr als 95 % aus dem Einsatz von einer mit dem Emissionsfaktor Null bewerteten Biomasse resultierte, soll diese Anlage für den Zeitraum 2026 bis 2030 von den Berichts- und Abgabepflichten freigestellt werden. Gleichzeitig mit dieser Pflichtenfreistellung, soll auch der Anspruch auf kostenlose Zuteilung für Emissionsberechtigungen entfallen. Darüber hinaus ist die Abfallverbrennung betroffen. Siedlungsabfallverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW unterliegen nach den Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie bereits ab 1. Januar 2024 den Berichtspflichten des TEHG, was im Entwurf auch so umgesetzt wird. Der Entwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 geht jedoch noch weiter und sieht neben den Berichtspflichten eine Einbeziehung von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen sowie einzelner Sonderabfallverbrennungsanlagen ab 2027 mittels Opt-in in das ETS-1 vor.

Im Hinblick auf die im Entwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 enthaltenen Regelungen zum neuen ETS-2 liegt hier der Fokus auf der Überführung des durch das BEHG geregelten nEHS in das ETS-2. Vom nEHS erfasste Brennstoffe, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Emissionshandelsrichtlinie fallen, sollen unilateral mittels sog. „Opt-in“-Verfahren in den EU ETS mit einbezogen werden. Hier ist im Wesentlichen der Einsatz fossiler Brennstoffe in der Forst- und Landwirtschaft und im Schienenverkehr betroffen, welcher ab 2027 in das ETS-2 einbezogen werden soll.

Ausblick: Vor dem Hintergrund der bereits von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren ist eine schnelle parlamentarische Beratung und anschließende Bekanntmachung des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 zu erwarten. Unternehmen sollten sich möglichst zeitnah einen Überblick über die neuen Pflichten, die die Novelle des TEHG mit sich bringen wird, verschaffen. Vor allem für Unternehmen, die sowohl dem nEHS unterliegen und künftig auch dem ETS-2, wird der Übergangszeitraum von 2024 bis 2026 Herausforderungen mit sich bringen, da diese dann in beide Anwendungsbereiche fallen.  

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Laura Pagel

Laura Pagel

– M.Sc. Umweltingenieurwissenschaften -, BfU AG

Tel.: +49 (0) 561  96996– 83
E-Mail: pagel@bfu-ag.de

Befasst sich bei der BfU AG mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren. Zu ihren fachlichen Schwerpunkten zählt die Beurteilung der Immissionen von Luftschadstoffen und Gerüchen unter Verwendung von Ausbreitungsrechnungen. Weiterhin ist Frau Pagel im Bereich des Europäischen Emissionshandels und des Brennstoffemissionshandels beratend tätig.

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