Spezifikationen für die Daten über die Infrastrukturen alternativer Kraftstoffe veröffentlicht – Verordnung (EU) 2025/655

Am 2. April wurde die Verordnung (EU) 2025/655 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie legt Spezifikationen für die statistischen und dynamischen Daten fest, die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe bzw. deren Eigentümer gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen (im Folgenden „Eigentümer“) nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 bis zum 14. April 2025 kostenfrei verfügbar machen müssen. Es werden Spezifikationen für Format, Häufigkeit und Qualität für die Bereitstellung der Daten über die von ihnen betriebenen Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe oder die von ihnen erbrachten oder extern vergebenen, untrennbar mit diesen Infrastrukturen verbundenen Dienstleistungen festgelegt. Die Verordnung (EU) 2025/655 ist am 23. April 2025 in Kraft getreten, sie gilt jedoch rückwirkend ab dem 14. April 2025.

Infrastrukturen (Ladepunkte und Zapfstellen) für alternative Kraftstoffe gelten gemäß § 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2023/1804 als öffentlich zugänglich, wenn sie sich an einem Standort befinden, der der Allgemeinheit zugänglich ist und unabhängig davon, ob sie sich auf öffentlichem oder privatem Grund befinden, ob der Zugang zu dem Standort Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung geltenden Bedingungen. Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen als solche klar zu erkennen sein.

Ziel der Verordnung ist es, die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten über öffentlich zugängliche Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe zu harmonisieren und kompatible und interoperable Daten über die Ladeinfrastruktur in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. So sollen Endnutzer diese Informationen über bestimmte Informationsdienste abrufen können, wodurch ihnen fundierte Entscheidungen betreffend die Nutzung der Infrastrukturen erleichtert werden sollen. Vor diesem Hintergrund sollen die Spezifikationen auch dazu beitragen, dass die den Endnutzern zugänglich gemachten Daten kohärent, zuverlässig und von hoher Qualität sind, um so die Entwicklung zeitnaher und gezielter Informationsdienste für Endnutzer voranzutreiben.

Folgende Maßgaben gelten in Bezug auf die mit der Verordnung (EU) 2025/655 festgelegten Spezifikationen betreffend die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten statistischen und dynamischen Daten und müssen von Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe ab dem 14. April 2025 beachtet werden:

  • Die Daten müssen im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EU) 2025/655 aufgeführten Spezifikationen für das Datenformat verfügbar sein. Ab dem 14. April 2026 müssen die Daten zudem dem einschlägigen Datenmodell für Daten über alternative Kraftstoffe im DATEX-II-Format entsprechen (Artikel 1).
  • Statistische Daten müssen, sobald eine Änderung eintritt, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Änderung, aktualisiert werden und dynamische Daten, sobald eine Änderung eintritt, spätestens jedoch innerhalb einer Minute nach der Änderung (Artikel 2 „Spezifikationen in Bezug auf die Datenhäufigkeit“).
  • Die Spezifikationen in Bezug auf die Datenqualität legen Anforderungen an die Vollständigkeit, Richtigkeit, Kohärenz, Aktualität und Zuverlässigkeit fest. Unter anderem wird geregelt, dass über die verpflichtend zur Verfügung zustellenden Datenarten hinaus, freiwillig zusätzliche Datenarten zur Verfügung gestellt werden können, wenn sie einen Mehrwert für die Entwicklung von Informationsdiensten für Endnutzer der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bieten könnten. Zudem müssen die Daten die im Anhang der Verordnung (EU) 2025/655 genannten Beschreibungen richtig widerspiegeln. Eine regelmäßige Überwachung der Daten muss durch die Einrichtung von Kontrollmechanismen erfolgen, sodass Unstimmigkeiten erkannt werden können und gewährleistet wird, dass die Daten an der Quelle den erforderlichen Anforderungen entsprechen, bevor sie über die nationalen Zugangspunkte (NAP) den Endnutzern zugänglich gemacht werden (Artikel 3).

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2025/655 legt Vorschriften für das Verfahren für die Zugänglichkeit der Daten fest, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Neben der Überwachung der Datenarten, einschließlich der Informationen über die Anwendungsprogrammschnittstellen (API), die über die NAP zugänglich gemacht werden, wird auch geregelt, dass der Informationsaustausch zwischen Betreibern oder Eigentümern und ihren NAP erleichtert werden soll. Darüber hinaus sollen verbreitete und anhaltende Probleme hinsichtlich der Datenqualität von den Mitgliedstaaten behoben werden.

Da die in der Verordnung (EU) 2025/655 festgelegten Spezifikationen über die Infrastrukturen alternativer Kraftstoffe bereits seit dem 14. April 2025 verbindlich gelten, sollten sich Betreiber bzw. Eigentümer umgehend mit Anforderungen auseinandersetzen und die notwenigen Maßnahmen ableiten und umsetzen. Wir und unsere Schwestergesellschaft, die BfU Dr. Poppe AG, unterstützen Sie gerne dabei! Sprechen Sie uns einfach an!

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Florian Riedig

Florian Riedig

Diplom-Ökonom
– Head of Customer-Management & Content-Management –
Diplom-Ökonom, Interner Umweltauditor/Umweltbetriebsprüfer nach DIN EN ISO 14001/EMAS,
Interner Energiemanager/-auditor nach DIN EN ISO 50001

Tel.: +49 (0)40 360 97 19 12
E-Mail: riedig@certlex.de

Herr Riedig verantwortet das Kundenmanagement und die Inhaltserstellung bei CertLex. Zudem berät er Unternehmen bei der Umsetzung von Management- und Complianceprozessen in den Gebieten Umwelt, Energie und Arbeitsschutz.

 

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