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Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG), am 17. November verabschiedet, legt verbindliche Ziele für End- und Primärenergieverbrauch fest. Es erfordert Einsparungen von öffentlichen Stellen, Unternehmen und Rechenzentren. Detaillierte Anforderungen an Energieeinsparungen, Melde- und Managementsysteme werden je nach Verbrauch festgelegt. Die genaue Umsetzung ist noch offen, aber frühzeitige Planung und ständige Updates sind entscheidend für die Einhaltung der Vorschriften. Prüfung der aktuellen Informationen von BAFA und BfEE ist ratsam.
Die Novelle des GEG – Das gilt für Heizungsanlagen ab 2024
Am 19. Oktober ist die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), in den Medien als Heizungsgesetz bezeichnet, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt grundsätzlich am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend davon treten einige neue Regelungen in Bezug auf die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen sowie auf den hydraulischen Abgleich und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Kernpunkt der Novelle des GEG ist die neue Pflicht, dass ab dem 1. Januar 2024 die meisten neu eingebauten Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für bestimmte Neubauten und Bestandsgebäude sind jedoch Übergangsfristen verankert. Zudem wird mit der GEG-Novelle unter anderem ein Verbot für das Betreiben von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen ab dem Jahr 2045 festgelegt.
Die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791
Am 20.09.2023 wurde die neue europäische Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 veröffentlicht. Sie bildet den Rahmen für die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zur Förderung der Energieeffizienz und wird ab 2025 die bisherige Richtlinie 2012/27/EU ablösen.
Veröffentlichung der ersten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS Set 1)
Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt für das Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht, wodurch erstmals verbindliche Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt wurden. Diese Standards basieren auf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und betreffen Unternehmen, die der CSRD unterliegen. Die ESRS sollen voraussichtlich Ende des Jahres nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
Die neue EU-Batterieverordnung ist da
Die neue EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) tritt im August in Kraft. Sie umfasst Nachhaltigkeitsvorgaben, CO2-Fußabdruck für Batterien, strengere Kennzeichnungspflichten, Mindestrezyklatgehalte und Konformitätsverfahren. Änderungen betreffen Elektrofahrzeugbatterien, Gerätebatterien und Industriebatterien. Hersteller und Händler müssen sich auf umfassende Regelungen zur Batterieentsorgung und -kennzeichnung einstellen.
Die Ersatzbaustoffverordnung ist in Kraft getreten – ein kurzer Überblick
Die Ersatzbaustoffverordnung trat am 1. August 2023 in Kraft und etablierte einheitliche Regeln für die Nutzung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken. Ihr Hauptziel ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und umweltschonenden Bauweise. Die Verordnung legt Standards für Herstellung, Einbau und Verwertung fest, um eine ressourceneffiziente Vorgehensweise zu unterstützen. Sie betrifft Aufbereitungsanlagen, Bauherren, und Betreiber und Verwender von Ersatzbaustoffen, bringt jedoch weiterhin Diskussionen über die „Abfall“-Klassifizierung der Baustoffe hervor.
Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) konkretisiert die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2020/2184 zum Trinkwasserschutz und legt detaillierte Anforderungen für die Qualität und Sicherheit von Trinkwasser fest. Sie betrifft verschiedene Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und legt einen präventiven Ansatz für den Trinkwasserschutz entlang der gesamten Versorgungskette fest. Dies umfasst Einzugsgebiet, Gewinnung, Speicherung, Verteilung und Entnahmestellen.
EU-Parlament hat neue Batterieverordnung beschlossen
Am 14. Juni hat das EU-Parlament die neue EU-Batterieverordnung beschlossen, die überarbeitete und neue Vorschriften für die Gestaltung, Herstellung und Abfallbewirtschaftung von Batterien in der EU festlegt. Die Verordnung bringt viele neue Pflichten und Vorgaben für Hersteller und Entsorgungs- und Recyclingbetriebe mit sich. Das Ziel der Verordnung besteht darin, den CO2-Ausstoß von Batterien zu verringern und Batterien nachhaltiger, haltbarer und leistungsfähiger zu machen. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Mehrfachnutzung sowie der Wieder- und Weiterverwendung von Batterien.
Reform des Arbeitszeitgesetzes geplant – elektronische Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht
Derzeit wird regierungsintern der Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beraten. Im Vordergrund des Entwurfes steht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur elektronischen Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmer. Diese Pflicht soll mittels Änderungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) rechtlich verankert werden. Der Entwurf sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung bestimmte Ausnahmen zugelassen werden können. Unternehmen und Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern sollen von der Pflicht ausgenommen werden.
Einführung neuer Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung
Mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 am 20. April 2023 werden neue Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren (ED) sowie für PBT- und vPvB-Stoffe und für BMT- und vPvM-Stoffe und Gemische eingeführt. Die neuen Vorschriften sollen den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen verbessern. Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung fallen, ergeben sich neue Anforderungen betreffend die Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten für vorgenannte Stoffe und Gemische. Damit sich alle Akteure auf die neuen Pflichten einstellen können, wurden Übergangsbestimmungen von zwei bis drei Jahren vorgesehen.