Ein kurzer Überblick zu den Neuerungen im Energiebereich und Emissionshandel im Jahr 2024

Ende des letzten Jahres wurden durch die Änderung diverser Rechtsakte aus dem Energiebereich und den Erlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 viele Neuerungen im Energiebereich festgelegt. Besonders für energieintensive Unternehmen und das Produzierende Gewerbe ergeben sich viele Neuerungen im Hinblick auf Energie- und Stromsteuerentlastungen. Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurden zudem die Festpreise für Emissionszertifikate in der Einführungsphase angehoben, um die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023 entstandene Finanzlücke zu schließen. Aus demselben Grund entfällt auch der geplante Zuschuss für die Übertragungsnetzentgelte durch den Bund, was zu einem Anstieg der Stromkosten führt. Zudem kommt es zur Erweiterung der Anzeige- und Erklärungspflichten nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), die teilweise auch rückwirkend für das Kalenderjahr 2023 greifen. 

Wir geben Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen und Neuerungen diesbezüglich.

 

Änderungen betreffend die Energie- und Stromsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Dezember 2023 mehrere Bekanntmachungen veröffentlicht, mit den es zum Wegfall der folgenden Steuerentlastungen kommt:

  • Ab dem 1. Januar 2024 entfällt die vollständige Steuerentlastung für verbrauchte fossile Energieerzeugnisse in ortsfesten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) nach § 53a Abs. 6 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG). Die entsprechende beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission wurde nicht verlängert und ist somit zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. (Betroffene Energieerzeugnisse: Kohle 1 GJ; Petrolkoks 1 GJ; Gasöle, ordnungsgemäß gekennzeichnet, 1.000 L; feste Energieerzeugnisse 1 GJ, die keinem in § 2 Abs. 1 EnergieStG genannten Energieerzeugnis sinnvoll zugeordnet werden können)
  • Ab dem 1. Januar 2024 entfällt zudem die Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (energiesteuerlicher Spitzenausgleich) nach § 55 EnergieStG. Auch hier wurde die beihilferechtlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach § 55 Abs. 9 EnergieStG nicht verlängert und ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. (Betroffene Energieerzeugnisse: Gasöle, Heizöle, Erdgas u. gasförmige Kohlenwasserstoffe, Flüssiggase)
  • Ab dem 1. Januar 2024 fallen darüber hinaus die Steuerbegünstigungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) für Strom aus bestimmter Biomasse oder Klär- und Deponiegas weg, da diese Energieträger durch eine Änderung im europäischen Beihilferecht nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts fallen. Die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach § 9 Abs. 9 StromStG wurde ebenfalls nicht verlängert und lief zum 31. Dezember 2023 aus. (Betroffene Biomasse: flüssige Biomasse-Brennstoffe, feste Biomasse-Brennstoffe in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, gasförmigen Biomasse-Brennstoffe in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr)
  • Ab dem 1. Januar 2024 kommt es auch zum Wegfall des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung der Steuer (Spitzenausgleich) nach § 10 StromStG für das Produzierende Gewerbe, da auch hier die Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach § 10 Abs. 8 StromStG nicht verlängert wird und zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist.

    Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurde der gesamte § 10 des StromStG aufgehoben. Allerdings werden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft im selben Zuge auf anderem Wege hinsichtlich ihres versteuerten Stroms entlastet. Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde auch eine Änderung in § 9b StromStG vorgenommen, durch welche die Steuerentlastung für den selbstverbrauchten Strom vorgenannter Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 von 5,13 EUR/MWh auf 20 EUR/MWh angehoben wird. Somit wurde die Stromsteuer für diesen Zeitraum auf die Höhe des europäischen Mindeststeuersatzes von 0,5 EUR/MWh herabgesetzt. Für begünstigte Unternehmen entsteht somit kein zusätzlicher Aufwand. Durch den Wegfall der Entlastungsanträge sollen sogar Bürokratiekosten eingespart werden.

Festpreis der Emissionszertifikate für die Jahre 2024 und 2025 angehoben

Im Zuge des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dahingehend geändert, dass die Festpreise für die Emissionszertifikate in der Einführungsphase für die Jahre 2024 und 2025 angehoben werden. Demnach liegt der nach § 10 Abs. 2 BEHG für die Dauer des Verkaufs bestimmte Festpreis pro Emissionszertifikat

  • vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 45 EUR (vorher 35 EUR) und
  • vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 55 EUR (vorher 45 EUR).

Geplanter Zuschuss der Bundesregierung zu den Übertragungsnetzentgelten entfällt

Mit dem Mitte Dezember 2023 veröffentlichten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 kam es zur Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), mit welcher der § 24c über den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten zum 29.12.2023 aufgehoben wurde. Dadurch steigen laut den Übertragungsnetzanbietern die Kosten für die Netzentgelte im Jahr 2024 um mehr als das Doppelte.

 

Erweiterung der Anzeige- oder Erklärungspflichten nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Mit der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung aus Mitte Dezember 2023, werden die Anzeige- und Erklärungspflichten nach § 3 Abs. 1 EnSTransV erweitert. Rückwirkend bestehen ab dem Kalenderjahr 2023 weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen von Steuerbegünstigungen jeweils mehr als 100.000 EUR beträgt und die Steuerbegünstigung aufgrund folgender Mitteilungen der Kommission gewährt werden:

  • Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020
  • Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022

Ab dem Kalenderjahr 2024 haben Begünstigte gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt grundsätzliche Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn bestimmte in § 3 Abs. 1 EnSTransV genannte Bedingungen bezüglich der gewährten Steuerbegünstigung erfüllt sind.

 

 

Fazit: Es kommt zu vielen Neuerungen im Energiebereich und Emissionshandel, die Unternehmen teils finanziell entlasten, aber auch mit einer erheblichen Kostensteigerung verbunden sein können. In jedem Fall sollten sich Unternehmen schnellstens mit den neuen Regelungen vertraut machen, um rechtzeitig reagieren zu können.

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Stefan Hüsemann

Stefan Hüsemann

Diplom-Ingenieur, Umweltgutachter, Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, BfU AG

 

Tel.: 0561 9699624
E-Mail: huesemann@bfu-ag.de

Herr Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann ist seit 20 Jahren für die BfU tätig und leitet das Team Immissionsschutz in Kassel. Als Sachverständiger und Umweltgutachter werden seine Kompetenzen insbesondere in den Bereichen BImSchG, TA Luft, EEG und TEHG nachgefragt

 

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