Die neue Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG) wurde am 28. Juli veröffentlicht und tritt noch im August in Kraft. Wir haben bereits am 6. Juli über die wesentlichen Neuerungen berichtet (EU-Parlament hat neue Batterieverordnung beschlossen).

Die EU-Batterieverordnung gilt nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU, mit einigen Ausnahmen. Die Batterieverordnung ist eine Nachfolgeregelung zu der Batterie-Richtlinie (RL 2006/66/EG), umgesetzt in Deutschland durch das Batteriegesetz (BattG), welche mit Wirkung zum 18. August 2025 aufgehoben wird.

In der neuen EU-Batterieverordnung sind die Vorgaben des Greendeals der EU eingearbeitet. Dieser legt die EU-Klimaziele fest, u. a. die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050. Grundsätzlich legt die Verordnung Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information betreffend das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union fest. Zudem sind Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung enthalten.

Gerne verschaffen wir Ihnen im Folgenden noch einmal einen groben Überblick über die für Unternehmen relevantesten Änderungen und Neuerungen:

  • Bestehende Batteriearten werden weiter präzisiert, es wird nun auch nach Verwendung unterschieden. Es gibt künftig zwei neue Kategorien für „Elektrofahrzeugbatterien“ und für Batterien für leichte Verkehrsmittel („LV-Batterien“) und bei den Gerätebatterien eine neue Unterkategorie „Allzweck-Gerätebatterien“ (Art. 3 Begriffsbestimmungen).
  • Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien (auch bereits eingebaute) nicht mehr als 0,01 % betragen. Bis zum 18. August 2028 gilt diese Beschränkung nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen (Art. 6 i. V. m. Anhang I).
  • Einführung eines CO2-Fußabdrucks für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh und LV-Batterien. Für jedes Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb muss eine Erklärung mit bestimmten Informationen erstellt und durch eine notifizierte Stelle überprüft werden. Alle Vorgaben und Fristen zum CO2-Fußabdruck finden sich in Art. 7.
  • Festlegung neuer Mindestrezyklatgehalte für den aus Abfällen wiedergewonnenen Anteil an Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel. In einem ersten Schritt ist die Angabe der Rezyklatgehalt erforderlich, im zweiten Schritt muss gewährleistet sein, dass die Mindestrezykatgehalte eingehalten werden (Art. 8.).
  • Es werden neue Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Allzweck-Gerätebatterien (Art. 9 i. V. m. Anhang III) und an wiederaufladbare Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 10 i. V. m. Anhang IV Teil A) gestellt.
  • Die Pflichten für Hersteller betreffend die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit, die derzeit in Art. 11 der Batterie-Richtlinie geregelt sind, werden ausgeweitet. Der neue Art. 11 der Batterieverordnung tritt am 18. Februar 2027 in Kraft und stellt hohe Anforderungen an bezüglich Gerätebatterien und LV-Batterien.
  • Neue Kennzeichnungsanforderungen beinhaltet Art. 13 und Vorgaben zu Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien legt Art. 14 fest. U. a. müssen alle Batterien ab dem 18. August 2025 mit dem Symbol „getrennte Sammlung“ gekennzeichnet sein. Es finden sich viele weitere Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie Fristen, ab wann diese umgesetzt werden müssen.
  • Ab dem 18. August 2024 müssen alle Batterien einem Konformitätsverfahren nach Art. 17 durchlaufen und über eine EU-Konformitätserklärung (Art. 18) verfügen. Zudem muss jeder Batterietyp, der in der EU auf den Markt gebracht wird, das CE-Zeichen tragen, welches angibt, dass das Produkt den EU-Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz entsprich. Die allgemeinen Grundsätze und Vorgaben zur CE-Kennzeichnung sind in Art. 19 und 20 enthalten.
  • Kapitel VI (§§ 38 bis 46) regelt die Konformitätspflichten der Wirtschaftsakteure, hier ergeben sich u. a. viele neue Pflichten für Hersteller (Erzeuger) (Art. 38), Importeure (Einführer) (Art. 41) und Händler (Art. 42).
  • Ab dem 18. August 2025 gelten die in Kapitel VIII (§§ 54 bis 76) enthaltenen Regelungen zur Bewirtschaftung von Altbatterien. Grundlegende Regelungen aus der Batterie-Richtlinie und dem Batteriegesetz gelten weiter. Es kommt aber auch zu erweiterten und neuen Pflichten für Hersteller, Händler und Endnutzer diesbezüglich sowie zu angehobenen Sammelquoten (Art. 59 bis 61).
  • Einführung einer elektronischen Akte (Batteriepass) für jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie ab dem 18. Februar 2027. Der Batteriepass soll über den in Artikel 13 Absatz 6 genannten QR-Code abrufbar sein und wird gelöscht, sobald die Batterie recycelt wurde. (Art. 77)

    Wir stehen Ihnen bei Fragen und der Umsetzung der Pflichten gerne unterstützend zur Seite!

Dr. Antonia Goldner

Dr. Antonia Goldner

Assessor Jur., CertLex AG

Tel.: +49 (0)40 36097019-0
E-Mail: goldner@certlex.de

Dr. Goldner ist Vorstand der CertLex AG und berät Unternehmen der produzierenden Industrie insbesondere zu Fragestellungen im Bereich Compliance / Management.

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