Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Mit dem am 17. Juli 2026 veröffentlichten Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird das nationale Verpackungsrecht an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40; PPWR) angepasst. Es ist am 12. August 2026 in Kraft getreten, zeitgleich mit dem grundsätzlichen Geltungsbeginn der PPWR, und löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab.
Die PPWR gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, wodurch keine nationale Umsetzung erforderlich ist. Wir haben am 25. März 2025 bereits über die wesentlichen Neuerungen der PPWR berichtet. Das VerpackDG dient somit nicht der Umsetzung der PPWR, sondern ergänzt und konkretisiert deren Vorgaben. Es regelt u. a. Zuständigkeiten, Verfahren und die Sanktionierung und setzt überall dort an, wo die PPWR Spielräume zulässt.
Der vorliegende Text fokussiert die Neuerungen und zusätzlichen Pflichten im VerpackDG. Grundsätzlich ist jedoch wichtig zu beachten, dass viele nationale Sonderregelung aus dem VerpackG, u. a. das Umweltprinzip der Erweiterten Herstellerverantwortung, weitestgehend erhalten bleiben.
Ausweitung der Zulassungspflichten
Der Begriff „systembeteiligungspflichtige Verpackung“ wird erweitert auf Primärproduktionsverpackungen und Transportverpackungen (die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen) sowie auf Serviceverpackungen. Da u. a. Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmalig bereitstellen und in bestimmten Fällen auspacken, der Zulassungspflicht unterliegen, erweitert sich hier der Kreis der betroffenen Akteure insb. im B2B-Bereich.
Die Zulassung erfolgt über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und setzt eine nachweißlich ordnungsgemäße Organisation zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfall sowie Nachweise über erforderliche finanzielle und organisatorische Mittel und eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung voraus. Organisiert der Hersteller die Rücknahme und Verwertung selbst, unterliegt er der Zulassungspflicht. Er kann die Erfüllung seiner erweiterten Hersteller Verantwortung auch auf ein System (Organisation für Herstellerverantwortung; OfH) übertragen, wodurch die Zulassungspflichtig für ihn entfällt. Neu ist zudem, dass auch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH), die die erweiterte Herstellerverantwortung für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen kollektiv wahrnehmen, der Zulassungspflicht unterliegen. Es gelten Übergangsbestimmungen für die Zulassungspflichten.
Finanzierung der ZSVR
Die ZSVR wird durch Umlagen der regulierten Akteure finanziert. Somit werden nun auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und sOfH zur Finanzierung herangezogen.
Höhere Recyclingquoten
Die Recyclingquoten werden ab 2028 angehoben. Für Kunststoffabfälle liegen diese dann bei 75 % (ab 2030 80 %), wobei 70 % (ab 2030 75 %) wertstofflich recyclet werden; hier entfällt die Anrechnungsmöglichkeit der Müllverbrennung. Aluminiumsalze und Eisenmetalle sollen jeweils zu 95 % recyclet werden.
Hersteller müssen Maßnahmen zur Abfallvermeidung implementieren
Hersteller, Systeme und sOfH werden dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung von Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung zu ergreifen, um so zur Reduzierung von Verpackungen und Verpackungsabfällen beizutragen.
Konformitätsbewertungsverfahren für Erzeuger
Die PPWR verpflichtet erstmals Erzeuger von Verpackungen zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens. Ein Erzeuger stellt eine Konformitätserklärung aus, wenn eine Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Im VerpackDG werden nun die Formerfordernisse der EU-Konformitätserklärung und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden festgelegt. Zudem wird ein Meldemechanismus bei Nicht-Konformität über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Unterrichtung der EU-Kommission und der weiteren Mitgliedstaaten implementiert.
Sanktionen und Bußgelder
Das VerpackDG beinhaltet einen umfänglichen Katalog an Bußgeldvorschriften, wobei sich Geldbußen für Verstöße gegen die Pflichten auf bis zu 200.000 Euro belaufen können. Auch die Möglichkeit zur Einziehung von Gegenständen, auf dich sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung genutzt worden, ist im Gesetz festgelegt.
Darüber hinaus finden sich auch eine Vielzahl an Ordnungswidrigkeitstatbeständen für Verstöße gegen die PPWR, die gemäß einer Übergangsvorschrift erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden sind.
Das VerpackDG enthält noch viele weitere Änderungen und Neurungen im Vergleich zum VerpackG sowie diverse Übergangsregelungen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Grundsätzlich richtet sich das VerpackDG primär an dieselben Adressaten wie die PPWR – beide Rechtsquellen und deren Anforderungen sollten daher gemeinsam betrachtet werden. Da die Begriffe und Definitionen der Akteure (z. B. Erzeuger, Hersteller, Importeur und Vertreiber) und einiger Verpackungsarten in der PPWR und im VerpackDG teils vom VerpackG abweichen und zu Unsicherheiten und Unklarheiten führen können, sollten Unternehmen dringend zeitnah eine Rollenprüfung vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen auch durchaus mehrere Rollen innehaben können; es wird empfohlen, diesbezüglich alle Stoffströme zu betrachten, die im Kontext mit Verpackungen stehen.
Weiter ist vor allem die Systembeteiligung und die Zulassungspflicht zu prüfen.
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