Dritte Änderung der 32. BImSchV – Neue Notfallregelungen für Geräte und Maschinen
Seit dem 30. Mai 2026 gilt die Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), mit der insbesondere Regelungen für den Fall eines auf EU-Ebene ausgerufenen „Binnenmarkt-Notfalls“ betreffend Geräte und Maschinen, die in einer solchen Situation als krisenrelevante Waren eingestuft werden, implementiert werden.
Hintergrund: Zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen in Binnenmarkt-Notfällen sowie zur Stärkung der Resilienz des Binnenmarktes wurde am 8. November 2024 die Verordnung (EU) 2024/2747 veröffentlicht. Mit ihr reagierte der europäische Gesetzgeber insbesondere auf die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie, während der sich zeigte, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie die Funktionsfähigkeit von Lieferketten erheblich beeinträchtigt werden können.
Ergänzend hierzu wurde zeitgleich die Richtlinie (EU) 2024/2749 mit Regelungen zu Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, Konformitätsvermutung, die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen sowie die Marktüberwachung im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls veröffentlicht. Die in Artikel 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen werden durch die vorliegende Änderungsverordnung der 32. BImSchV in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist dabei, die Versorgung mit wichtigen Produkten auch in zukünftigen Krisensituationen sicherzustellen.
Neue Verfahren für den Krisenfall
Kern der Änderung ist die Einführung besonderer Regelungen für den Fall eines auf EU-Ebene ausgerufenen „Binnenmarkt-Notfalls“. Dazu zählt, dass die Marküberwachungsbehörde Marktüberwachungstätigkeiten für bestimmte krisenrelevante Geräte und Maschinen vorrangig behandeln und muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen EU-Mitgliedstasten während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Dadurch sollen notwendige Waren schneller verfügbar gemacht werden können, ohne dass antragstellende Hersteller mit unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten belastet werden.
Sonderregelungen für die Konformitätsbewertung
Gemäß einer Ausnahmeregelung betreffend die Konformitätsbewertung können die Behörden im Notfallmodus unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme als krisenrelevant eingestufter Geräte und Maschinen auch ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren genehmigen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen die Erfüllung aller in der 32. BImSchV festgelegten Anforderungen nachgewiesen worden ist.
Die entsprechenden Genehmigungen werden befristet und können zusätzliche Anforderungen enthalten, u. a. zur Rückverfolgbarkeit der Waren sowie in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung, enthalten.
Besondere Kennzeichnungsanforderungen
Wirtschaftsakteure sollten beachten, dass Produkte, die auf Grundlage einer solchen Ausnahmegenehmigung in Verkehr gebracht werden, grundsätzlich nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen. Stattdessen gelten besondere Kennzeichnungspflichten, wonach Wirtschaftsakteure vor dem Inverkehrbringen auf entsprechenden Geräten und Maschinen den Hinweis anbringen müssen, dass sie als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wird.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Auch wenn die neuen Regelungen nur im Krisenfall zur Anwendung kommen, sollten Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure die Voraussetzungen und Folgen bereits heute kennen. Insbesondere die Möglichkeiten beschleunigter Verfahren sowie die besonderen Anforderungen an Kennzeichnung und Nachweisführung können im Ernstfall erhebliche Auswirkungen auf die Markteinführung von Geräten und Maschinen haben.
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