Nationale Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung
Hintergrund:
Im Juni 2026 wurde das Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) veröffentlicht, welches zum 01.11.2026 vollständig in Kraft tritt. Es dient der Umsetzung europäischer Anforderungen bei Ökodesign-Produkten (insbesondere zur Energie- und Ressourceneffizienz) und sieht auch bereits eine Grundlage zur Marktüberwachung und Sanktionierung bei Verstößen vor.
Um auf nationaler Ebene eine wirksame Sanktionierung von Verstößen vornehmen zu können, bedurfte es aber noch weiterer Konkretisierungen, die nun in Form von zwei ergänzenden Verordnungen mit Geltungsbeginn zum 01.11.2026 erfolgt.
Die ÖkodesignG-Verordnung (ÖkodesignGV) wird die bisherige EVPG-Verordnung (EVPGV) ersetzen und benennt die geltenden europäischen Regelungen für Ökodesign-Produkte und ermöglicht den Marküberwachungsbehörden eine Sanktionierung von Verstößen im Rahmen von nicht erlaubtem Inverkehrbringen oder unzulässiger Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten. Dadurch sollen die gegebenen Anforderungen zur Energie- und Ressourceneffizienz konsequent durchgesetzt werden.
Ökodesign-Produkte unterlagen auch bereits diversen Kennzeichnungs- und Informationspflichten, z.B. durch Labels zur Energieeffizienzklasse auf den Geräten oder deren Verpackungen. Die bisherige Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) tritt zum 31.10.2026 außer Kraft und auf sie folgt die Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung (EnVKBgV), mit welchen auch für den Bereich der Kennzeichnungs- und Informationspflichten eine konsequente Durchsetzung der Anforderungen erreicht werden soll.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Beide Verordnungen listen die jeweils geltenden europäischen Regelungen auf, die für bestimmte Ökodesign-Produkte gelten. Hersteller (bzw. deren Bevollmächtigte) und Inverkehrbringer sollten nochmals prüfen, ob alle Anforderungen an die Produkte sowie auch an Kennzeichnung und bereitgestellte Informationen erfüllt werden und bei Bedarf nachbessern. Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder, Anordnungen durch die Marktüberwachungsbehörden zur Erfüllung der Anforderungen oder sogar Rückrufe und Vertriebsverbote.
Alle Unternehmen sollten zudem beachten, dass auch eine Inbetriebnahme ohne Inverkehrbringen vorliegen kann, wenn bspw. ein Ökodesign-Produkt selbst hergestellt wird, oder ein Import aus einem Drittland erfolgt, ohne dass das Produkt selbst auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird. Verwender sollten daher klar regeln, welche Beschaffungsvorgaben für Ökodesign-Produkte gelten und prüfen, ob eigens hergestellte Produkte unter die entsprechenden Regelungen fallen können.
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