Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, die Kohle als Kraft- oder Brennstoffe außerhalb des TEHG steuerfrei nach § 37 Abs. 2 Nr. oder 4  EnergieStG verwenden; Betreiber von Müllverbrennungsanlagen, die immissionsschutzrechtlich nach Nr. 8.1.1 oder 8.1.2 (nur Altölverbrennung) Anhang 1 4. BImSchV genehmigt sind, nicht am Europäischen Emissionshandel teilnehmen und Brennstoffe entsprechend Anlage 1 BEHG einsetzen; Inverkehrbringer von synthetischem Methanol als Brennstoff

Am 16. November 2022 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ in Kraft getreten. Durch das Änderungsgesetz werden die Brennstoffe Kohle und Abfall mit in den Emissionshandel nach dem BEHG aufgenommen. Somit wird die CO2-Bepreisung auf alle fossilen Brennstoffe ausgeweitet. Ebenso fallen Inverkehrbringer von synthetisch hergestelltem Methanol als Brennstoff künftig in den Anwendungsbereich. Mit dem Änderungsgesetz werden zudem die bereits festgelegten Preise für die Emissionszertifikate reduziert.

Hintergrund: Das BEHG wurde 2019 als Grundlage für den Handel und die Bepreisung von Brennstoffemissionszertifikaten auf nationaler Ebene geschaffen und dient vor allem der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele bis 2045. Das BEHG sieht vor, alle nicht dem europäischen Emissionshandel unterliegenden fossilen Brennstoffe mit einem CO2-Preis zu versehen. Hauptbrennstoffe wie Benzin, Diesel und Erdgas werden bereits seit dem 1. Januar 2021 mit einem im BEHG festgesetzten CO2-Preis belegt. Kohle und Abfall sind zwar bereits seit 2019 im BEHG erfasst, allerdings wurden die sich daraus ergebenden Pflichten und die CO2-Bepreisung für diese Brennstoffe auf den 1. Januar 2023 verschoben. Im Rahmen der jetzt vorgenommenen Änderungen wurden Ausgestaltungsregelungen bezüglich der CO2-Bepreisung dieser Brennstoffe ins BEHG mitaufgenommen. Der Kreis der Verantwortlichen i. S. d. BEHG wurde hierfür insbesondere über den energiesteuerrechtlichen Anknüpfungstatbestand hinaus für Kohle und Abfälle erweitert.

Durch die Änderungen in § 2 gelten Betreiber von Anlagen, die nicht unter das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) fallen, und Kohle steuerfrei als Kraft- oder Heizstoff nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 verwenden, als Inverkehrbringer i. S. d. BEHG. Somit ergeben sich für entsprechende Anlagenbetreiber ab 1. Januar 2023 Pflichten nach dem BEHG.

Durch den neuen § 2 Abs. 2a wird der Anwendungsbereich auf Abfallverbrennungsanlagen, die immissionsschutzrechtlich nach den Nr. 8.1.1 oder 8.1.2 (nur mit Hauptbrennstoff Altöl) des Anhangs 1 der 4. BImSchV betrieben werden, nicht am Europäischen Emissionshandel teilnehmen, und Brennstoffe entsprechend des Anhangs 1 BEHG nutzen, ausgedehnt. Bezogen auf Abfall als Brennstoff wurde der Start der CO2-Bepreisung auf den 1. Januar 2024 verschoben. Somit gelten die damit verbunden Pflichten für entsprechende Anlagenbetreiber erst ab diesem Zeitpunkt.

Bisher war als Brennstoff in Verkehr gebrachtes Methanol von synthetischer Herkunft (Anlage 1 Satz 1 Nr. 4: Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) vom Anwendungsbereich des BEHG ausgenommen. Die Ausnahme entfällt durch die Änderung des Gesetzes. Laut Begründungstext besteht die Möglichkeit, dass in Zukunft durch entsprechende Rechtsverordnung ein Ausgleich geschaffen werden wird. Die sich aus dem BEHG ergebenden Pflichten gelten für Inverkehrbringer dieses Brennstoffs unmittelbar.

Bei den erwähnten Pflichten handelt es sich u. a. Berichtspflichten gem. § 7 BEHG sowie die Einreichung entsprechender Emissionszertifikate nach § 8 BEHG bei bzw. gegenüber der zuständigen Behörde. Die Festpreise der Emissionszertifikate sind in § 10 BEHG festgelegt und werden durch das Änderungsgesetz wie folgt reduziert:

  • für das Jahr 2023 von 35 Euro auf 30 Euro
  • für das Jahr 2024 von 45 Euro auf 35 Euro
  • für das Jahr 2025 von 55 Euro auf 45 Euro

Fazit: Entsprechende Anlagenbetreiber sollten zeitnah prüfen, ob sie fortan in den Anwendungsbereich des BEHG fallen und welche Pflichten sich daraus für sie ergeben. Vor allem in Bezug auf Anlagen, die Kohle entsprechend der vorgenannten Kriterien als Brennstoff verwenden, muss hier genau hingeschaut werden, wann Sie als Inverkehrbringer gem. BEHG gelten und von den Pflichten betroffen sind. Ebenso verhält es sich mit Betreibern von entsprechenden Müllverbrennungsanlagen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung sich ergebender Pflichten und stehen bei Fragen rund um das BEHG jederzeit zur Verfügung!

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Hans-Ulrich Terme

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