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2. Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – CO2-Preis für alle fossilen Brennstoffe
Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, die Kohle als Kraft- oder Brennstoffe außerhalb des TEHG steuerfrei nach § 37 Abs. 2 Nr. oder 4 EnergieStG verwenden; Betreiber von Müllverbrennungsanlagen,...