Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Adressatenkreis: Betreiber zentraler, dezentraler, Eigen-, mobiler, zeitweiliger und Gebäude-Wasserversorgungsanlagen (u. a. Trinkwasserinstallation), Behörden und zugelassene Untersuchungsstellen
Als Hinweis gilt für Arbeitgeber aufgrund der Fürsorgepflichten gegenüber Beschäftigten basierend auf § 62 HGB und § 618 BGB und nach §§ 3, 5 und 9 ArbSchG zu beachten: Für die Beurteilung von Gefährdungen im Kontakt mit Trinkwasser bei der Arbeit sind in dieser Verordnung erforderliche Hygienestandards maßgebend hinterlegt.
Die neue Trinkwasserverordnung konkretisiert die Bestimmungen aus der EU-Richtlinie 2020/2184 (Trinkwasserrahmenrichtlinie), deren Vorgaben als Wegmarkung neuer Bestimmungen zum Trinkwasserschutz im Vorfeld in das basierende Infektionsschutzgesetz (§ 38) eingeflossen sind und nun in der Ausführungsverordnung, die bereits bisher mit hohem Anforderungsniveau die Qualität der Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmte, detailliert vorliegen.
Als wesentliches Novum ist der EU-seitig vorgeschlagene präventive Ansatz des Trinkwasserschutzes zu nennen, der über die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über Gewinnung, Speicherung, Verteilung bis zur Entnahmearmatur unter anlagenspezifischer Risikoabschätzung verpflichtend eingeführt wurde (Abschnitt 7). Mit dem Instrument Risikomanagement (§ 35), das als Mindeststandard anhand der DIN EN 15975-2 auszurichten ist, sollen Betreiber zentraler als auch mobiler und zeitweiliger Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung Risiken und Gefährdungen ihrer Anlagen bis zum Übergabepunkt und unter Berücksichtigung ihrer Einzugsgebiete identifizieren. Entsprechende Betreiber sollen ebenso Maßnahmen zur Vorsorge, Risikobeherrschung und Gefahrenabwehr im Rahmen des Managements durchführen. Lanciert wird dies durch ein gezieltes, anlagenspezifisches Überwachungskonzept in Form von behördlich abgestimmten Untersuchungsplänen (§ 37).
Diese Neuausrichtung zum Trinkwasserschutz geht mit Anforderungen an die qualifizierte Durchführung als auch mit zunehmendem Bearbeitungs- und Dokumentationsaufwand auf Betreiberseite sowie Berichtspflichten auf Seiten der Gesundheitsbehörden einher.
Hinsichtlich der qualitativen Beschaffenheit wurden neue relevante Untersuchungsparameter (Abschnitt 2) auf gesundheitsrisikobehaftete Stoffe (u. a. PFAS-Verbindungen, Pestizidrückstände, hormonell aktive Substanzen) in die Anlagen aufgenommen und bekannte Überwachungsparameter (Blei, Chrom, Arsen) anteilig verschärft.
Für bestehende Teile, Abschnitte oder noch vorhandene Leitungen aus gesundheitsschädlichem Blei (§ 17) sind die neuen Anforderungen letztlich nicht einzuhalten, so dass nun bundesweit bis zum 12. Januar 2026 faktisch eine Austausch- bzw. Stilllegungspflicht besteht. Betroffene Verbraucher sind sowohl über das mögliche Vorhandensein, den fristgerechten Austausch-/Stilllegungszeitpunkt, im Fall einer beantragten Verlängerung darüber nachweislich und im Nachgang der Maßnahme über die Pflichterfüllung ebenfalls nachweislich, zu informieren.
Als neuartige Bewertung führt das Umweltbundesamt (UBA) bis zum 12. Juni 2028 eine bundesweite Zustandserfassung der Trinkwasserinstallationen hinsichtlich gesundheitlicher Risiken (§ 70) zur Weitergabe der Bewertung an das Bundes-Gesundheitsministerium durch. Neben den allgemeinen landesbehördlichen Berichtspflichten zur Trinkwasserbeschaffenheit (§ 69 Abs. 3) wird hierzu für zugelassene Untersuchungsstellen eine neue direkte Berichtspflicht an das UBA zu Legionellenbelastungen in untersuchungspflichtigen Trinkwasserinstallationen eingeführt, die erstmals bis zum 1. März 2026 für das vorausgehende Kalenderjahr umzusetzen ist. Eine Revision dieser Bewertung ist im sechsjährigen Intervall vorgesehen.
Für Materialien und Produkte in unmittelbarem Kontakt mit Trinkwasser besteht auf Basis der EU-Richtlinie ein einheitliches hygienisches Anforderungsniveau, so dass für eingeführte Produkte aus EU-Staaten ein gleichwertiges Schutzniveau vorausgesetzt werden kann und den Betreibern nun die Sicherstellung der hygienischen Materialanforderungen im Fall der Errichtung und Instandhaltung innerhalb der Trinkwasserinstallation obliegt.
Betreiber zentraler Wasserversorgungsanlagen haben zu den regulären jährlichen Informationspflichten nach Abschnitt 10 gegenüber Verbrauchern über die Trinkwasserbeschaffenheit und seine Aufbereitung zusätzlich Informationen über die abgenommenen Wassermengen mindestens im Jahresvergleich und im Durchschnitt mit vergleichbaren Abnehmern (Haushalten) sowie Gebühren und Preis mit Mengenbezug aufzuzeigen. Für die geforderte Bereitstellung von Informationen im Internet durch zentrale Wasserversorger sind neben Daten zur Trinkwasserbeschaffenheit auch Informationen zum Risikomanagement darzulegen; des Weiteren werden Hinweise zum Wassersparen und zur Vermeidung der Aufnahme von stagnierendem Trinkwasser zur Kenntnisgabe explizit empfohlen.
Fazit: Mit dem quantitativen Regelungsaufwuchs von bisher 25 auf 72 Paragraphen wurden neben der Umsetzung qualitativer Vorgaben aus der EU-Richtlinie die bestehenden hohen Standards im Blick auf Wassergewinnung, Speicherung, Aufbereitung und Verteilung im Niveau weitgehend beibehalten, jedoch im Rahmen der Neufassung strukturell neu geordnet.
Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung werden neben Artikel 1 die Mineral- und Tafelwasserverordnung (Artikel 2), die Lebensmittelhygieneverordnung (Artikel 3) sowie -redaktionell – die Bedarfsgegenständeverordnung geändert.